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und Getreuen, der Staͤnde des Reiches beschlossen
und verordnen, wie folgt:
F. 1.
1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
der Zollordnung oder gegen die
in Folge derselben erlassenen und öffentlich
bekannt gemachten Anordnungen, ohne
dadurch das Zollgefäll, — worunker hier
und in den nachfolgenden Bestimmungen
alle in der Zollordnung, oder im Tarif,
oder in den Jollvereinigungs-Verträgen
bezeichneten Abgaben verstanden werden
— zu verletzen, unterliegen einer Ordnungsstrafe
in Geld, von ein bis fünf
und zwanzig Gulden.
2) Bey einer Verkurzung des Zollgefälles:
a) unter fünf Gulden hat im ersten Fall
der vierfache Betrag der gefährdeten
Gebühr als Strafe einzutreten, im
zweyten Falle der sechsfache Betrag
der gefährdeten Gebühr, im dritten
Falle der achtfache Betrag der gefährdeten
Gebühr, und in diesem Falle
auch die Konfiskation der Waaren,
an welcher die Defraudation begangen
oder beabsichtigt worden ist.
b) Bey einer Verkürzung des Zollgefälles
von fünf Gulden und darüber
wird im ersten Falle der zehnfache
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Betrag drr gefährdeten Gebähr als
Strafe bestimmt, im zweyten Falle
der fünfzehnfache Betrag der gefährdeten
Gebühr und die Konfiskation,
im dritten Falle der zwanzigfache Betrag
der gefähndeten Gebühr und die
Konfiskation.
Wer eine Verkürzung des Zollgefälles
sich noch öfter zu Schulden kommen läßt,
soll nicht nur der Strafe des dritten Falles
unterliegen, sondern auch der Gewerbs-Concession
(im Rheinkreise des Patentes) wobey
er defrandirt hat, verlustig werden.
3) Wer die zollbaren Gegenstände im
Gewichte, Maaße, oder Werthe (so weit
dieser als Belegungsmaaßstab angenommen
ist) in der Art zu gering deklarirt, daß
die Difserenz den zehnten Theil des deklarirten
Ganzen übersteigt, hiebey aber einzelne
Colli oder Stücke nicht verschwiegen
hat, — wird um den vierfachen Betrag
der verkürzten Gebühr bestraft. Im zweyten
Falle tritt die Strafe des achtfachen,
und im dritten Falle und in allen folgenden
Fällen die Strafe des zwölffachen Betrages
der verkürzten Gebühr und Konfiskation
ein.
4) Wer einen Passtir= oder Controlschein
für Waaren, welche von einem inländischen
Orte verführt werden, nicht vorschriftmäßig
ablegt, hat den vierfachen Be-