Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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und  Getreuen,  der  Staͤnde  des  Reiches  beschlossen
  und  verordnen,  wie  folgt:

F.  1.

1)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  der  Zollordnung  oder  gegen  die
in  Folge  derselben  erlassenen  und  öffentlich
  bekannt  gemachten  Anordnungen,  ohne
dadurch  das  Zollgefäll,  —  worunker  hier
und  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen
alle  in  der  Zollordnung,  oder  im  Tarif,
oder  in  den  Jollvereinigungs-Verträgen
bezeichneten  Abgaben  verstanden  werden
—  zu  verletzen,  unterliegen  einer  Ordnungsstrafe
  in  Geld,  von  ein  bis  fünf
und  zwanzig  Gulden.

2)  Bey  einer  Verkurzung  des  Zollgefälles:


a)  unter  fünf  Gulden  hat  im  ersten  Fall
der  vierfache  Betrag  der  gefährdeten
Gebühr  als  Strafe  einzutreten,  im
zweyten  Falle  der  sechsfache  Betrag
der  gefährdeten  Gebühr,  im  dritten
Falle  der  achtfache  Betrag  der  gefährdeten
  Gebühr,  und  in  diesem  Falle
auch  die  Konfiskation  der  Waaren,
an  welcher  die  Defraudation  begangen
  oder  beabsichtigt  worden  ist.

b)  Bey  einer  Verkürzung  des  Zollgefälles
  von  fünf  Gulden  und  darüber
wird  im  ersten  Falle  der  zehnfache

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Betrag  drr  gefährdeten  Gebähr  als
Strafe  bestimmt,  im  zweyten  Falle
der  fünfzehnfache  Betrag  der  gefährdeten
  Gebühr  und  die  Konfiskation,
im  dritten  Falle  der  zwanzigfache  Betrag
  der  gefähndeten  Gebühr  und  die
Konfiskation.

Wer  eine  Verkürzung  des  Zollgefälles
sich  noch  öfter  zu  Schulden  kommen  läßt,
soll  nicht  nur  der  Strafe  des  dritten  Falles
unterliegen,  sondern  auch  der  Gewerbs-Concession
  (im  Rheinkreise  des  Patentes)  wobey
  er  defrandirt  hat,  verlustig  werden.

3)  Wer  die  zollbaren  Gegenstände  im
Gewichte,  Maaße,  oder  Werthe  (so  weit
dieser  als  Belegungsmaaßstab  angenommen
ist)  in  der  Art  zu  gering  deklarirt,  daß
die  Difserenz  den  zehnten  Theil  des  deklarirten
  Ganzen  übersteigt,  hiebey  aber  einzelne
  Colli  oder  Stücke  nicht  verschwiegen
hat,  —  wird  um  den  vierfachen  Betrag
der  verkürzten  Gebühr  bestraft.  Im  zweyten
  Falle  tritt  die  Strafe  des  achtfachen,
und  im  dritten  Falle  und  in  allen  folgenden
  Fällen  die  Strafe  des  zwölffachen  Betrages
  der  verkürzten  Gebühr  und  Konfiskation
  ein.

4)  Wer  einen  Passtir=  oder  Controlschein
  für  Waaren,  welche  von  einem  inländischen
  Orte  verführt  werden,  nicht  vorschriftmäßig
  ablegt,  hat  den  vierfachen  Be-