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cherheit binnen acht Tagen nicht aufrecht
gemacht wird, nach eingetretener Untersu-
chung von Gerichtswegen öffentlich verstei-
gert und der Erlös wird nach gerichtlicher
Anweisung deponirk.
g. 6.
Bey einer zufälligen Verletzung der
Schnüre und Siegel kann sich der Fracht-
führer nur dadurch von der Strafe befreyen,
wenn er bey dem nächsten Gerichte oder
Zollamte auf seinem vorgezeichneten Wege
den Zufall anzeigt, und glaubwürdig nach-
weiset.
d. 7.
Der Beweis der Erfuͤllung derjenigen
Verbindlichkeiten, woruͤber nach der Zoll-
Ordnung amtliche Urkunden ausgestellt, und
den Zollpftichtigen zur Aufbewahrung über-
geben werden müssen, kann nur mit diesen
Urkunden geführt werden. Wer eine solche
Urkunde durch Unglück oder Zufall verliert,
kann von dem Zollamte, welches sie aus-
gestellt hat, jederzeit ein Attest verlangen,
worin ihm die Erfüllung seiner gollgesetzli-
chen Verbindlichkeiten auf den Grund der
Zollbücher bezeugt, und welches jederzeit
als Beweis der erfüllten Obliegenheit an-
gesehen wird. Für dieses Attest ist nur
die einfache Taxgebühr zu entrichten; derje-
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nige, dem die Ausstellung einer in der Zoll-
ordnung vorgeschriebenen amtlichen Urkunde
verweigert wird, kann innerhalb drey Mo-
naten selbst oder durch einen Dritten bey
der obersten Zollverwaltungsstelle daruͤber
Beschwerde fuͤhren. Unterlaͤßt er dieses, so
muß er, wenn er in Untersuchung koͤmmt,
und sich mit den amtlichen Urkunden nicht
ausweisen kann, rechtsfoͤrmlich darthun,
daß ihm, ungeachtet er seine zollgesetzliche
Verbindlichkeit erfüllt hat, die Ausfertigung
dieser Urkunden verweigert worden ist.
Im Falle der unrechtmäßigen Verwei-
gerung oder der verzögerten Ausstellung
derselben haben die Beamten für allen dar-
aus entstehenden Schaden zu haften, ohne
daß biedurch das Strafverfahren im Dis-
eiplinarwege ausgeschlossen wird. Der Be-
weis der Erfüllung der zollgesetzlichen Ver-
bindlichkeiten, worüber keine amtliche Ur-
kunden auszustellen sind, kann auf erhobene
Klage auch durch exceptionsfreye Zeugen
geführt werden.
ie“
Das Familienhaupt haftet rücksichtlich
der Geldbuße und des Ersatzes für die Ge-
fährden und Uebertretungen, welche für das-
selbe in seinem Geschäfte durch die unter
seiner natürlichen Gewalt stehenden Fami-
lienglieder begangen werden, so wie der