Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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cherheit binnen acht Tagen nicht aufrecht 
gemacht wird, nach eingetretener Untersu- 
chung von Gerichtswegen öffentlich verstei- 
gert und der Erlös wird nach gerichtlicher 
Anweisung deponirk. 
g. 6. 
Bey einer zufälligen Verletzung der 
Schnüre und Siegel kann sich der Fracht- 
führer nur dadurch von der Strafe befreyen, 
wenn er bey dem nächsten Gerichte oder 
Zollamte auf seinem vorgezeichneten Wege 
den Zufall anzeigt, und glaubwürdig nach- 
weiset. 
d. 7. 
Der Beweis der Erfuͤllung derjenigen 
Verbindlichkeiten, woruͤber nach der Zoll- 
Ordnung amtliche Urkunden ausgestellt, und 
den Zollpftichtigen zur Aufbewahrung über- 
geben werden müssen, kann nur mit diesen 
Urkunden geführt werden. Wer eine solche 
Urkunde durch Unglück oder Zufall verliert, 
kann von dem Zollamte, welches sie aus- 
gestellt hat, jederzeit ein Attest verlangen, 
worin ihm die Erfüllung seiner gollgesetzli- 
chen Verbindlichkeiten auf den Grund der 
Zollbücher bezeugt, und welches jederzeit 
als Beweis der erfüllten Obliegenheit an- 
gesehen wird. Für dieses Attest ist nur 
die einfache Taxgebühr zu entrichten; derje- 
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nige, dem die Ausstellung einer in der Zoll- 
ordnung vorgeschriebenen amtlichen Urkunde 
verweigert wird, kann innerhalb drey Mo- 
naten selbst oder durch einen Dritten bey 
der obersten Zollverwaltungsstelle daruͤber 
Beschwerde fuͤhren. Unterlaͤßt er dieses, so 
muß er, wenn er in Untersuchung koͤmmt, 
und sich mit den amtlichen Urkunden nicht 
ausweisen kann, rechtsfoͤrmlich darthun, 
daß ihm, ungeachtet er seine zollgesetzliche 
Verbindlichkeit erfüllt hat, die Ausfertigung 
dieser Urkunden verweigert worden ist. 
Im Falle der unrechtmäßigen Verwei- 
gerung oder der verzögerten Ausstellung 
derselben haben die Beamten für allen dar- 
aus entstehenden Schaden zu haften, ohne 
daß biedurch das Strafverfahren im Dis- 
eiplinarwege ausgeschlossen wird. Der Be- 
weis der Erfüllung der zollgesetzlichen Ver- 
bindlichkeiten, worüber keine amtliche Ur- 
kunden auszustellen sind, kann auf erhobene 
Klage auch durch exceptionsfreye Zeugen 
geführt werden. 
ie“ 
Das Familienhaupt haftet rücksichtlich 
der Geldbuße und des Ersatzes für die Ge- 
fährden und Uebertretungen, welche für das- 
selbe in seinem Geschäfte durch die unter 
seiner natürlichen Gewalt stehenden Fami- 
lienglieder begangen werden, so wie der
	        
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