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Dienstherr für die Grfährdn und Ueber-
tretungen seiner gebrödeten Diener, rück-
sichtch der Geldbuße und des Erfatzes,
ausser, wenn sie erweislich ohne sein Wise
sen und Willen verübt worden sind.
. 0.
Vermögenslose Uebertreter der Zollord=
nung und deren Gehilfen werden statt der
Geldstrafe mit einer Freyheitsstrafe in der
Art belegt, daß die Summe von fünf und
zwanzig Gulden einer einfachen Gefängniß=
strafe von acht Tagen gleich geachtet, je-
doch die Dauer des Arrestes über drey
Monate niemals erstreckt werden soll.
Auch diese Dauer soll diesseits des
Rheins auf die im Strasgesetzbuche vom
Jahre 1915 Art. 20. und 80. bezeichnete
Weise verkürzt werden können.
Auf Gefängnißstrafe statt Geldstrafe soll
nur dann erkannt werden, wenn auch die
für die Zollgebühren, Geld= und Confis=
kations-Strafen haftenden Personen diese
Beträge nicht zu zahlen vermögen. Doch
ist diesseits des Rheins gestattet, die Ge-
fängnißstrafe auch eventuell zu verhängen,
jenseits des Rheins tritt, im Falle der
Nichtzahlung der Zollgebühren, Geld= und
Confiskationsstrafen, die Leibeshaft nach
Inhalt der einschlägigen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches ein.
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. 10.
Fuͤr alle Geldstrafen haften, wenn nicht
hinlaͤngliche baare Sicherheit geleistet wird,
Schiff und Geschirr (Wagen, Pferde 2c.),
wenn der Frachtfuͤhrer, so wie die Waare,
— wenn der Zollpflichtige — beydes aber,
wenn der Frachtfuͤhrer und Zollpflichtige
zugleich schuldig sind, und wenn nicht im-
mer nach vierzehn Tagen die erkannte Strafe
erlegt wird, erfolgt der össentliche Verkauf
der genannten Gegenstände.
Der Mehrerlös wird an den Eigenthu-
mer zurückbegahlt.
F. 11.
Von verlassenen Handelsgütern wird,
wenn nicht das Gegentheil offenbar ist, an-
genommen, daß das Zollgefäll in Bezie-
hung auf selbe verkürzt worden sey, und
sie unterliegen der Confiskation.
Die Thatsache ist jedoch öffentlich be-
kannt zu machen und erst nach dem Ab-
laufe von sechs Monaten vom Datum der
Bekanntmachung kann die Einziehung er-
kannt werden, wenn sich der Eigenthumer
nicht meldet und rechtfertiget.
Ausgenommen hievon sind das verlas-
sene ausländische Salz und andere Gegen-
stände, deren Einfuhr oder Durchfuhr ver-