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ein Protokoll aufzunehmen, welches
hält:
1) die Art und Weise, in welcher das
Gesetz übertreten worden ist,
2) die gesetzlich bestimmten Strafen,
und im Falle des F. 1. diejenige
Strafe, welche den Umständen an-
gemessen erscheint;
3) die Erklärung des Contravenienten,
daß er vorziehe, sich der Strafe ohne
gerichtliche Entscheidung zu unterwer-
fen,
4) den hierauf von der Zollbehoͤrde ge-
faßten Beschluß.
Wer hienach auf dem administrativen
Wege bestraft worden ist, soll im Wieder-
holungsfalle eben so behandelt werden, als
wenn die Strafe im ersten Falle von der
Gerichtsbehörde erkannt worden wäre.
ent-
. 16.
Das gerichtliche Verfahren bey Unter-
suchung der Zollstraffälle ist summarisch,
und wird von Amts wegen im Unterfu-
chungswege geführt, nach den für die Be-
handlung der Polizen-Straffälle bestehen-
den Bestimmungen.
Im heinkreise ist bey der Verfolgung
und Aburtheilung der Verfehlungen gegen
die Zollordnung, bey denen es sich nicht
um eine Vergehens= oder Verbrechensstrafe
handelt, in erster Instanz das polizeyliche,
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in zweyter Instanz das zuchtpolizeyliche
Verfahren, so wie dasselbe im ersten Titel
des II. Buches uͤber den Kriminalprozeß
(code d’instruction criminelle) vorgezeich-
net ist, zu beobachten.
In Perbrechens= und Vergehensfällen
richtet sich das Verfahren nach den Bestim-
mungen der allgemeinen Strafgesetze.
Den Zollbehörden diesseits des Rheins
steht die Constatirung der Zoll-Contraven-
tionsfälle in der Art zu, wie nach dem
Strafgesetzbuche Theil II. Art. 18. bis 22.
und Art. 65, die Polizeybehsrden in ihrem
Verhälenisse zur Strafgewalt, auch zur Er-
forschung strafrechtlicher Handlungen und
zur Ausmittelung der Thäter zu wirken er-
mächtiget und verpflichtet sind.
Im heinkreise richten sich die Befug-
nisse der Zollbehrden nach den Bestim-
mungen des Kriminal-pProzesses (code
y instruction criminelle Buch I. Kap. 2.
und 5. S. 50. über die Befugniß der Maire
und Polizeykommissäre. — Haussuchungen
können jedoch von der Zollbehörde nur nach
Vorschrift des Art. 10. des Crimminal=
Verfahrens (code d’insruction criminelle)
vorgenommen werden.
&. 17.
Von den Gerichken sind die Akten vor
Erlassung des Spruches zur Erinnerung
und nach gefälltem Spruche zur Bemessung