Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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ein Protokoll aufzunehmen, welches 
hält: 
1) die Art und Weise, in welcher das 
Gesetz übertreten worden ist, 
2) die gesetzlich bestimmten Strafen, 
und im Falle des F. 1. diejenige 
Strafe, welche den Umständen an- 
gemessen erscheint; 
3) die Erklärung des Contravenienten, 
daß er vorziehe, sich der Strafe ohne 
gerichtliche Entscheidung zu unterwer- 
fen, 
4) den hierauf von der Zollbehoͤrde ge- 
faßten Beschluß. 
Wer hienach auf dem administrativen 
Wege bestraft worden ist, soll im Wieder- 
holungsfalle eben so behandelt werden, als 
wenn die Strafe im ersten Falle von der 
Gerichtsbehörde erkannt worden wäre. 
ent- 
. 16. 
Das gerichtliche Verfahren bey Unter- 
suchung der Zollstraffälle ist summarisch, 
und wird von Amts wegen im Unterfu- 
chungswege geführt, nach den für die Be- 
handlung der Polizen-Straffälle bestehen- 
den Bestimmungen. 
Im heinkreise ist bey der Verfolgung 
und Aburtheilung der Verfehlungen gegen 
die Zollordnung, bey denen es sich nicht 
um eine Vergehens= oder Verbrechensstrafe 
handelt, in erster Instanz das polizeyliche, 
1164 
in zweyter Instanz das zuchtpolizeyliche 
Verfahren, so wie dasselbe im ersten Titel 
des II. Buches uͤber den Kriminalprozeß 
(code d’instruction criminelle) vorgezeich- 
net ist, zu beobachten. 
In Perbrechens= und Vergehensfällen 
richtet sich das Verfahren nach den Bestim- 
mungen der allgemeinen Strafgesetze. 
Den Zollbehörden diesseits des Rheins 
steht die Constatirung der Zoll-Contraven- 
tionsfälle in der Art zu, wie nach dem 
Strafgesetzbuche Theil II. Art. 18. bis 22. 
und Art. 65, die Polizeybehsrden in ihrem 
Verhälenisse zur Strafgewalt, auch zur Er- 
forschung strafrechtlicher Handlungen und 
zur Ausmittelung der Thäter zu wirken er- 
mächtiget und verpflichtet sind. 
Im heinkreise richten sich die Befug- 
nisse der Zollbehrden nach den Bestim- 
mungen des Kriminal-pProzesses (code 
y instruction criminelle Buch I. Kap. 2. 
und 5. S. 50. über die Befugniß der Maire 
und Polizeykommissäre. — Haussuchungen 
können jedoch von der Zollbehörde nur nach 
Vorschrift des Art. 10. des Crimminal= 
Verfahrens (code d’insruction criminelle) 
vorgenommen werden. 
&. 17. 
Von den Gerichken sind die Akten vor 
Erlassung des Spruches zur Erinnerung 
und nach gefälltem Spruche zur Bemessung
	        
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