Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

167 
zeß--Ordnung vorgeschriebenen Form und 
Frist zu geschehen. 
g. 19. 
Von allen Geldstrafen und dem Werthe 
des eingegangenen Gutes fällt die Hälfte 
dem Aufbringer und die andere Hälfte dem 
Unterstützungsfonde der Zollverwaltung zu. 
Die Bestimmung, ob und in wie weit 
die Zollbeamten und Diener, dann die bey 
der Zollwache aufgestellten Individuen, wenn 
sie Anzeiger sind, einen Antheil an den 
Strafbeträgen erhalten können, bleibt den 
administrativen Anordnungen vorbehalten. 
6. 20. 
Der Strafantheil, welcher dem Auf- 
Gegeben, München am 1. July 
168 
bringer nach rechtskraͤftigem Erkenntnisse zu- 
koͤmmt, soll ihm ungeschmaͤlert verbleiben, 
insoferne er nicht zu Gunsten der Schuldi- 
gen oder des Unterstuͤtzungsfondes freywillig 
darauf verzichtet. Zollbedienstete, welche sich 
bestechen lassen, zu Defraudationen mitwir- 
ken, die Zollpflichtigen zu Gefaͤhrden zu 
verleiten suchen, oder die abzulegenden Pol- 
leten ohne Vorweisung der Waaren anneh- 
men, sollen nach den allgemeinen Strafge= 
setzen bestraft werden. — Zollbeamte und 
Diener werden in Bezug auf ihre Amts- 
handlungen auf den F. 8. Tit. IV. der 
Verfassungs-Urkunde hingewiesen, und je- 
dem Staatsbürger bleibt die Verfolgung 
seiner Rechte gegen sie, im Falle der Ueber- 
schreitung ihrer Amtöpflicht, vorbehalten. 
1834. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise, 
Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatorath und General-Sekretär: 
Egid v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.