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zeß--Ordnung vorgeschriebenen Form und
Frist zu geschehen.
g. 19.
Von allen Geldstrafen und dem Werthe
des eingegangenen Gutes fällt die Hälfte
dem Aufbringer und die andere Hälfte dem
Unterstützungsfonde der Zollverwaltung zu.
Die Bestimmung, ob und in wie weit
die Zollbeamten und Diener, dann die bey
der Zollwache aufgestellten Individuen, wenn
sie Anzeiger sind, einen Antheil an den
Strafbeträgen erhalten können, bleibt den
administrativen Anordnungen vorbehalten.
6. 20.
Der Strafantheil, welcher dem Auf-
Gegeben, München am 1. July
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bringer nach rechtskraͤftigem Erkenntnisse zu-
koͤmmt, soll ihm ungeschmaͤlert verbleiben,
insoferne er nicht zu Gunsten der Schuldi-
gen oder des Unterstuͤtzungsfondes freywillig
darauf verzichtet. Zollbedienstete, welche sich
bestechen lassen, zu Defraudationen mitwir-
ken, die Zollpflichtigen zu Gefaͤhrden zu
verleiten suchen, oder die abzulegenden Pol-
leten ohne Vorweisung der Waaren anneh-
men, sollen nach den allgemeinen Strafge=
setzen bestraft werden. — Zollbeamte und
Diener werden in Bezug auf ihre Amts-
handlungen auf den F. 8. Tit. IV. der
Verfassungs-Urkunde hingewiesen, und je-
dem Staatsbürger bleibt die Verfolgung
seiner Rechte gegen sie, im Falle der Ueber-
schreitung ihrer Amtöpflicht, vorbehalten.
1834.
Ludwig.
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise,
Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl:
der
Staatorath und General-Sekretär:
Egid v. Kobell.