Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

171 
den, oder gleichnamigen inländischen Waa- 
ren müssen zum Ausweis der geschehenen 
Verzollung oder Anmeldung mit der im 
Grenzbezirke empfangenen Bezettelung bis 
zum Bestimmungrort begleitet senn. Auch 
haben die Handelsleute besondere Aufschrei- 
bungen zu halten, worin die verzollten 
Waaren nach Gattung und Betrag, sowie 
der Tag und Ort der Verzollung der un- 
mittelbar aus dem Auslande bezogenen Ge- 
genstände verzeichnet sind. 
’ 
Im Falle eines dringenden Verdach- 
tes, daß in einem Bezirke des Königreichs 
Verkürzungen des Einfuhrzolles statt finden, 
welche durch Handhabung der Vorschriften 
der Zollordnung allein nicht abgestellt wer- 
den können, kann ein solcher Bezirk höch- 
stens auf drey Monate einer Binnencontrole 
nach Art derfjenigen, die in der süchsischen 
172 
Zollordnung 9. . 80 — 03 angeordnet ist, 
sedoch mit der Vermei#ung alles nicht durch- 
aus nöthigen Aufenthaltes und ohne Kosten 
für die Versender und Empfänger unterwor- 
sen, und nach Ablauf jener Zeit dieselbe 
Maßregel unter denselben Bedingungen und 
unter Beschränkung auf die Zeit von höch- 
stens drey Monaten und fo oft, als noth- 
wendig befunden wird, erneuert werden. 
Die Bestimmungen dieses §. 2 gelten 
jedoch blos für die folgenden Actikel: Wein, 
Branntwein, Kaffee, Zucker aller Art, Ta- 
bakfabrikate, baumwollene Stuhlwaaren, 
und baumwollene mit Seide oder Wolle 
gemischte Jenge, Seide und Seidenwaa- 
ren, Wollenwaaren, Stabeisen, Eisen- 
waaren. 
Unser Staatsministerium der Finanzen 
ist, nach Ums##ünden im Benehmen mit Un- 
serm Staateministerium des Innern, mit 
dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben, München am 1. July 1831. 
Lud 
wiig. 
Fuͤrst v. Wrede. Frhr. v. Lerchenfeld. v. Weinrich. Frhr. v. 
Gise. Fuͤrst v. Oettingen-Wallerstein. Frhr. v. Schreuk. 
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatsrath und General-Sekretär: 
Cgid v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.