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den, oder gleichnamigen inländischen Waa-
ren müssen zum Ausweis der geschehenen
Verzollung oder Anmeldung mit der im
Grenzbezirke empfangenen Bezettelung bis
zum Bestimmungrort begleitet senn. Auch
haben die Handelsleute besondere Aufschrei-
bungen zu halten, worin die verzollten
Waaren nach Gattung und Betrag, sowie
der Tag und Ort der Verzollung der un-
mittelbar aus dem Auslande bezogenen Ge-
genstände verzeichnet sind.
’
Im Falle eines dringenden Verdach-
tes, daß in einem Bezirke des Königreichs
Verkürzungen des Einfuhrzolles statt finden,
welche durch Handhabung der Vorschriften
der Zollordnung allein nicht abgestellt wer-
den können, kann ein solcher Bezirk höch-
stens auf drey Monate einer Binnencontrole
nach Art derfjenigen, die in der süchsischen
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Zollordnung 9. . 80 — 03 angeordnet ist,
sedoch mit der Vermei#ung alles nicht durch-
aus nöthigen Aufenthaltes und ohne Kosten
für die Versender und Empfänger unterwor-
sen, und nach Ablauf jener Zeit dieselbe
Maßregel unter denselben Bedingungen und
unter Beschränkung auf die Zeit von höch-
stens drey Monaten und fo oft, als noth-
wendig befunden wird, erneuert werden.
Die Bestimmungen dieses §. 2 gelten
jedoch blos für die folgenden Actikel: Wein,
Branntwein, Kaffee, Zucker aller Art, Ta-
bakfabrikate, baumwollene Stuhlwaaren,
und baumwollene mit Seide oder Wolle
gemischte Jenge, Seide und Seidenwaa-
ren, Wollenwaaren, Stabeisen, Eisen-
waaren.
Unser Staatsministerium der Finanzen
ist, nach Ums##ünden im Benehmen mit Un-
serm Staateministerium des Innern, mit
dem Vollzuge beauftragt.
Gegeben, München am 1. July 1831.
Lud
wiig.
Fuͤrst v. Wrede. Frhr. v. Lerchenfeld. v. Weinrich. Frhr. v.
Gise. Fuͤrst v. Oettingen-Wallerstein. Frhr. v. Schreuk.
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl:
der
Staatsrath und General-Sekretär:
Cgid v. Kobell.