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a) von vier und weniger Zugthieren
1kr. pf.
b) von fünf oder sechs 3 „ 2 „
IP) von sieben oder mehreren 5 „ 1„
2) zweirädrigen für jedes Zug-
thier bel einer Bespannung:
a) von einem oder zwei 348
#thieren 1 „ 35
b) von drei verglelchen 3 „2„
Fc) vier dergleichen und *
reren
3) ist der Radbeschlag eines
Lastfuhrwerks auswaͤrts und
in gerader Flaͤche sechs Zoll
und daruͤber breit, auch
ohne hervorstehende Naͤgel
oder Stifte, so wird statt
der Saͤtze 1. Lit. b. und
c. und 2. Lit. b. und c.
nur entrichtet von jedem
Zugthier „ 3.
4) von Schlitten füc jedes
Zugthier ohne Unterschied
der Zahl „ 3„
B. von unbeladenen:
1) Frachtwigen für jedes Zug-
thier so «1«—«
2) von hewöhnlichem Land-
fuhrwerke, deßgleichen von
Schlitten zum Fortschaffen
von Lasten fuͤr jedes 3
thier * – % 2 %
E
*
—
II. von ledigen Pferden und
Maulthieren mit oder ohne
Last von jedenn . ke. 20f .
III. von Ochsen, Kühen und
Eseln pr Stück —,„ 10
IV. von Kälbern, Rindern,
Fohlen, Ziegen, Schafen,
deämmern und Schweinen
wird, wenn deren weni-
ger als fünf Stücke sind,
nichts entrichtet, von fünf
Stücken und mehr aber für
jede fünf Stücke . ——o,. 1 „
Anmerk. Reisende bezahlen das Weggeld
sernerhin nach den Bestimmungen und Vor-
aussetzungen des f. 20 der Zollordnung vom
15. August 1828, jedoch mit dem Unter-
schiede, daß bei der Rückvergütung das Aver-
sum nach sechzig, statt nach fünfzig Stun-
den in Berechnung kommen darf.
II. Zusätzliche Bestimmungen:
1) Ein Lastfuhrwerk wird fär bela-
den angenommen, wenn ausser den
Zubehörungen und Futter für höch-
stensdrei Tage, an anderen Gegenstän-
den mehr als die Ladung eines Schub-
karrens, nämlich zwei Centner auf
demselben sich besinde.
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerkes
werden alle dabey befindlichen Pferde
(auch der Vorspann) gerechnet, wel-