Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Alle  Bekanntmachungen,  die  nach  Gesetz  oder  Verordnung  bisher  in  der  Leipziger
Zeitung  abzudrucken  waren,  sind  vom  1.  Januar  1919  ab  ausschließlich  in  der
Sächsischen  Staatszeitung  zu  veröffentlichen.

Die  Staatsverwaltungsbehörden,  die  Stadt-  und  Landgemeinden  und  die  Guts—
vorsteher  sind  verpflichtet,  die  Sächsische  Staatszeitung  zu  halten.
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  gilt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung.

Dresden,  am  24.  Dezember  1918.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
Ministerium  für  Militärwesen,  Finanzministerium,
Justizministerium,  Ministerium  des  Innern,
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Arbeits=  und  Wirtschaftsministerium.

Die  Volksbeauftragten:  Buck,  Fleißner,  Geyer,  Dr.  Gradnauer,
Lipinski,  Schwarz.

Emmrich.

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Nr.  119.  Verordnung
zur  Bestätigung  einiger  bisher  ergangener  Verordnungen;

vom  27.  Dezember  1918.

Die  Verordnungen  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
1.  über  die  Anrechnung  nichtständiger  Dienstzeit  bei  Berechnung  der  Alterszulagen
der  Volksschullehrer,  über  die  Gehaltsverhältnisse  der  Hilfslehrer  und  über
die  Gewährung  von  Teuerungszulagen  durch  die  Schulgemeinden  vom

27.  November  1918  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  375),

2.  über  Ortsschulaussicht  und  Schulleitung  vom  11.  Dezember  1918  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  389)  sowie

3.  über  den  Wegfall  des  Schulgeldes  in  der  öffentlichen  Volks=  und  Fortbildungs-1918.
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