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stände bis zum endlichen Bestim-
mungsorte für die durchgehenden Ge-
genstände aber bis zum Austritts-Zoll=
amte oder bis zu der gemeinschaft-
lichen Anmeldestelle nach hiefür be-
sonders erfelgender Instruktion.
2) Bei gemischten Ladungen werden die
befreiten von den nichtbefreiten Ge-
genständen ausgeschieden, und nur
die lebteren nach dem respectiven An-
schlage der Zuglasten (ede zu zwölf
Jollzentnern) in Schuldigkeit gesetzt.
3) Weggelder im Gesammtbetrage unter
drei einen halben Kreuzer werden
nicht erhoben; die höheren aber in
das Heberegister eingetragen, und da-
für Quittungen ausgestellt, die den
Zoll= und Control-Bediensteten auf
Verlangen vorzuweisen sind.
4) Der Ertrag dieser Chausseegelder wird
Gegeben, München, am 1. July 1834.
Ku d
Fürst v Wrede. Frhr. v. Lerchenfeld.
Fürst v. Oettingen-Wallerstein.
Nach Königlich
Gise.
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ausschließlich zur Aufhebung und Ab-
lösung der Brücken= und Pflaster-
zölle in den Gemeinden verwendee,
soweit er nämlich dazu nöthig seyn
wird.
V. Strafbestimmungen.
Weggelddefraudationen werden mit dem
vierfachen Betrage der verkürzten Gebühr
beahndet. Beträgt diese nicht mehr als
dreißig Kreuzer, oder werden bloße Forma-
litäten verletzt, so tritt nur eine arbiträre
Strafe von einem Gulden bis einen Gul-
den dreißig Kreuzer ein. Die Abwandlung
erfolgt bey den betreffenden Polizeibehörden,
wenn nicht etwa der Kontravenient sich der-
selben bei dem Zellamte freiwillig unterwirft.
Unser Staatsministerium der Finan-
zen hat im geeigneten Benehmen mit Un-
serem Scaateministerium des Innern diese
Bestimmungen in Vollzug zu bringen.
w i 08.
v. Weinrich Frhr. v.
Frhr. v. Schrenk.
Allerhöchstem Befehl:
der
Staatsrath und General-Sekretär:
Egid v. Kobell.