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wirklich Ueberschuͤsse an Eimahmen erzielt wee-
den, und das Bedürfniß gehdrig ermittelt ist,
nach Umstäuden weilere Berücksichtigung zur
Verbesserung des Strassen-Zustandes, welchen
Wir mit besonderer Sorgfalt forthin im Auge
behalten, wobei sich aber in einem großen
Theile des Kbnigreiches die schlechte Be-
schaffenheit des Bau-Materials als beinahe un-
btberwindliches Hinderniß entgegenstellt, nach
näherer Untersuchung der Verhdältnisse und unter
Beachtung der in Bezlehung auf den Jollver-
ein wichtigen Strassen-Verbindungen und nach
Umsidaden auch für den Landbau eintreten zu
lassen.
Wir erwarten daher, daß die Stände
des Reiches in Unsere fortwährende Sorg-
falt fär des Landes wahres Beste volles Ver-
trauen setzen, und in dieser Unserer Erklär-
ung von selbst alle Beruhigung finden werden.
Gegenwärtig wollen Wir außer den schon
bewilligten Aversal-Summen genehmigen:
1.) für jede der drei Landes-
Universitäten einen jähr-
lichen Zuschuß von
2.) fär die Universitct Mün-
chen noch insbesondere in
der IV. Finanzperiode aus
den Sctaatsfonds einen
jährlichen Zuschuß von
3.) für Tischtitel jährlich die
Summe von
4.) für die Augenheilanstalt
in Nuͤrnberg jaͤhrlich
ferner
5.) aus Eruͤbrigungen zur Vol-
lendung des Baues der
katholischen Kirche in
Ansbach im Gauzen die
Summe von
3,000 fl.— kr.
5,.000 — .
3,000 * —
500 — „
44,248 fl —kr.
I.
Finanz-Gesehßz.
Das Finanz.= Gesetz, welches Wir:
mit dem Budget den Ständen haben vorlegen
lassen, und welches in seinem Eingange die
Art der ständischen Beiwirkung genau bezeichner,
auch nur im Zusammenhalte mit der Verfassungs=
Urkunde Tit. VII. 9. 3. 4. 5 und Fbetrachtet
werden kann, lassen Wir, als von Uns, —
unter solcher Voraussetzung unpr#ljudirirlich fä#r
die besagte, gemeinsam bindende Verfassungs=
Urkunde und für die Rechte der Krone — sank-
tionirt, mit Beziehung auf Unsere allgemei-
ne Erklärung Über das Budger, unter Ziffer VII.
anfügen.
Anbelangend den Jusatz zum Eiangange
dieses Gesetzes in Betrteff der Erübrigungen
wollen Wir lediglich aufmerksam machen, daß
Wir im g. 6. die Verwendung derselben für die
Vorjahre bereits bezeichnet haben.
A.
Ausscheidung der Kreislasten von
den Sc.taatslasten und Bildung
der Kreisfonds.
Wir ertbeilen den von den Ständen zu
dem Gesetz-Eatwurfe über die Ausscheidung der
Kreislasten von den Staatslasten und
über die Bildung der Kreisfonds beantrag-
ten Modifikationen Unsere Genehmigung und
erlassen das hiernach ausgefertigte, unter Ziffer
VIII. auliegende Gesetz.
Den beigefägten Wunsch, daß die Vor-
anschläge zu allen Land-Neubauten,
welche die den Kreisen überwiesenen Objecte be-
tressen, den Landräthea zur Präfung vorge-
legt werden mochtrn, haben Wir zur Geneh-
migung und Aufnahme in das Gesetz nicht ge-
eignet gefunden.
Bell.
VII.
Bell.
VI.