Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

L 
wirklich Ueberschuͤsse an Eimahmen erzielt wee- 
den, und das Bedürfniß gehdrig ermittelt ist, 
nach Umstäuden weilere Berücksichtigung zur 
Verbesserung des Strassen-Zustandes, welchen 
Wir mit besonderer Sorgfalt forthin im Auge 
behalten, wobei sich aber in einem großen 
Theile des Kbnigreiches die schlechte Be- 
schaffenheit des Bau-Materials als beinahe un- 
btberwindliches Hinderniß entgegenstellt, nach 
näherer Untersuchung der Verhdältnisse und unter 
Beachtung der in Bezlehung auf den Jollver- 
ein wichtigen Strassen-Verbindungen und nach 
Umsidaden auch für den Landbau eintreten zu 
lassen. 
Wir erwarten daher, daß die Stände 
des Reiches in Unsere fortwährende Sorg- 
falt fär des Landes wahres Beste volles Ver- 
trauen setzen, und in dieser Unserer Erklär- 
ung von selbst alle Beruhigung finden werden. 
Gegenwärtig wollen Wir außer den schon 
bewilligten Aversal-Summen genehmigen: 
1.) für jede der drei Landes- 
Universitäten einen jähr- 
lichen Zuschuß von 
2.) fär die Universitct Mün- 
chen noch insbesondere in 
der IV. Finanzperiode aus 
den Sctaatsfonds einen 
jährlichen Zuschuß von 
3.) für Tischtitel jährlich die 
Summe von 
4.) für die Augenheilanstalt 
in Nuͤrnberg jaͤhrlich 
ferner 
5.) aus Eruͤbrigungen zur Vol- 
lendung des Baues der 
katholischen Kirche in 
Ansbach im Gauzen die 
Summe von 
3,000 fl.— kr. 
5,.000 — . 
3,000 * — 
500 — „ 
44,248 fl —kr. 
  
I. 
Finanz-Gesehßz. 
Das Finanz.= Gesetz, welches Wir: 
mit dem Budget den Ständen haben vorlegen 
lassen, und welches in seinem Eingange die 
Art der ständischen Beiwirkung genau bezeichner, 
auch nur im Zusammenhalte mit der Verfassungs= 
Urkunde Tit. VII. 9. 3. 4. 5 und Fbetrachtet 
werden kann, lassen Wir, als von Uns, — 
unter solcher Voraussetzung unpr#ljudirirlich fä#r 
die besagte, gemeinsam bindende Verfassungs= 
Urkunde und für die Rechte der Krone — sank- 
tionirt, mit Beziehung auf Unsere allgemei- 
ne Erklärung Über das Budger, unter Ziffer VII. 
anfügen. 
Anbelangend den Jusatz zum Eiangange 
dieses Gesetzes in Betrteff der Erübrigungen 
wollen Wir lediglich aufmerksam machen, daß 
Wir im g. 6. die Verwendung derselben für die 
Vorjahre bereits bezeichnet haben. 
A. 
Ausscheidung der Kreislasten von 
den Sc.taatslasten und Bildung 
der Kreisfonds. 
Wir ertbeilen den von den Ständen zu 
dem Gesetz-Eatwurfe über die Ausscheidung der 
Kreislasten von den Staatslasten und 
über die Bildung der Kreisfonds beantrag- 
ten Modifikationen Unsere Genehmigung und 
erlassen das hiernach ausgefertigte, unter Ziffer 
VIII. auliegende Gesetz. 
Den beigefägten Wunsch, daß die Vor- 
anschläge zu allen Land-Neubauten, 
welche die den Kreisen überwiesenen Objecte be- 
tressen, den Landräthea zur Präfung vorge- 
legt werden mochtrn, haben Wir zur Geneh- 
migung und Aufnahme in das Gesetz nicht ge- 
eignet gefunden. 
Bell. 
VII. 
Bell. 
VI.
	        
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