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königlichen Hauses zum eigenen Ge-
brauche einführen, werden die Ein-
gangszölle zwar bei dem Bezuge
bezahlt, aber jederzeit aus der Zoll-
kasse wieder rückvergütet.
Alle Gegenstände, welche auswärtige
Souveraine durch das Königreich
oder aus demselben für ihre Person
und zu ihrem Gebrauche beziehen,
sind zollfrey. Es werden zu diesem
Ende, auf vorhergegangenes Anfu-
chen die geeigneten Freipässe ausge-
stellt, oder die erforderlichen Wei-
sungen an die Zollbehörden ertheilt
werden.
Die der königlichen Souveränitt
unterworfenen ehemallgen reichsun-
mittelbaren Fürsten, Grafen und
Herren erhalten in Gemäßheit der
Deklaration vom 19. März 1807
fü#r die Comsumeibilien, welche sie
aus dem Auslande zu ihren Haus-
bedürfnissen bezichen, die enerichte-
ten Zollgebühren zurück, wenn se
die Zollscheine darüber vorlegen,
und auf denselben mit eigenhändi-
ger Unterschrift bestätigen, daß die
bezogenen Gegenstände wirkkich zum
Bedürfnisse ihres Hauses bestimmt
gewesen sind.
Auch ist ihnen in Kraft des Edikts
vom 26. Mat 1818 über die staats-
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rechtlichen Verhaͤltnisse der Stan-
desherren gestattet, ihre Natural-
produtte und Gefälle aus ihren im
Auslande gelegenen und an bhre
dießseitigen Herrsch aften angrenzen-
den Besttzungen gollfrei einzuführen,
zu welchem Ende sie jedoch immer
die nöthigen Vorweise entweder ei-
genhändig ausstellen, oder durch ein
von ihnen hiezu besonders ermäch-
tigtes Amr, welches der Zollstelle
bekannt zu machen ist, ausfertigen.
zu lassen haben.
Eine Befreiung von Wag- und
Niederlagegebuͤhren kann jedoch nicht
angesprochen werden.
In Ansehung der Zollfreiheit der
Botschafter, Gesandten und Ge-
schaͤftstraͤger an dem koͤnigl. Hef-
lager soll es genau ebenso gehal-
ten werden, wie es damit in dem
Staate, welchem der Gesandte an-
gehèr?t gegen den königl. Botschaf-
ter, Gesandten und Geschäftsträger
gehalten wird.
II. Einrichtungen zur Beaufsich-
tigung und Erhebung des Jolle.
1. Zoll-einie, Grenz-Bezirk, Bin-
nen: einie.
. 24.
Wo das Scaatsgebiet an Ausland,