Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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königlichen Hauses zum eigenen Ge- 
brauche einführen, werden die Ein- 
gangszölle zwar bei dem Bezuge 
bezahlt, aber jederzeit aus der Zoll- 
kasse wieder rückvergütet. 
Alle Gegenstände, welche auswärtige 
Souveraine durch das Königreich 
oder aus demselben für ihre Person 
und zu ihrem Gebrauche beziehen, 
sind zollfrey. Es werden zu diesem 
Ende, auf vorhergegangenes Anfu- 
chen die geeigneten Freipässe ausge- 
stellt, oder die erforderlichen Wei- 
sungen an die Zollbehörden ertheilt 
werden. 
Die der königlichen Souveränitt 
unterworfenen ehemallgen reichsun- 
mittelbaren Fürsten, Grafen und 
Herren erhalten in Gemäßheit der 
Deklaration vom 19. März 1807 
fü#r die Comsumeibilien, welche sie 
aus dem Auslande zu ihren Haus- 
bedürfnissen bezichen, die enerichte- 
ten Zollgebühren zurück, wenn se 
die Zollscheine darüber vorlegen, 
und auf denselben mit eigenhändi- 
ger Unterschrift bestätigen, daß die 
bezogenen Gegenstände wirkkich zum 
Bedürfnisse ihres Hauses bestimmt 
gewesen sind. 
Auch ist ihnen in Kraft des Edikts 
vom 26. Mat 1818 über die staats- 
— 
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rechtlichen Verhaͤltnisse der Stan- 
desherren gestattet, ihre Natural- 
produtte und Gefälle aus ihren im 
Auslande gelegenen und an bhre 
dießseitigen Herrsch aften angrenzen- 
den Besttzungen gollfrei einzuführen, 
zu welchem Ende sie jedoch immer 
die nöthigen Vorweise entweder ei- 
genhändig ausstellen, oder durch ein 
von ihnen hiezu besonders ermäch- 
tigtes Amr, welches der Zollstelle 
bekannt zu machen ist, ausfertigen. 
zu lassen haben. 
Eine Befreiung von Wag- und 
Niederlagegebuͤhren kann jedoch nicht 
angesprochen werden. 
In Ansehung der Zollfreiheit der 
Botschafter, Gesandten und Ge- 
schaͤftstraͤger an dem koͤnigl. Hef- 
lager soll es genau ebenso gehal- 
ten werden, wie es damit in dem 
Staate, welchem der Gesandte an- 
gehèr?t gegen den königl. Botschaf- 
ter, Gesandten und Geschäftsträger 
gehalten wird. 
II. Einrichtungen zur Beaufsich- 
tigung und Erhebung des Jolle. 
1. Zoll-einie, Grenz-Bezirk, Bin- 
nen: einie. 
. 24. 
Wo das Scaatsgebiet an Ausland,
	        
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