Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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L. Zollwesen. 
1. Zoll-Gesetzgebung. 
1.) Wir genehmigen hiemit den Modifikations= 
Antrag der Stände Aum Joll-Gesetze, wel- 
ches in Gemäßbeit der Bestimmung des. 
kandtags-Abschiedes vom 1. Juli 1834. 
Abth. k. R. und nach der dießfallsigen 
näheren Verhandlung beik der im Jahre 
1836. zu München stalrgehabten General- 
Eonferenz der Bevollmächrigten sämmt- 
licher Vereins-Regierungen auf Unseren 
Brfehl an die dießjährige Stände= Ber- 
sammlung gebracht worden ist, und de- 
ven Zustimmung erhalten hat, sanktioni- 
ren demnach das Joll-Gesetz in der Fas- 
suuing, welche die Brilage unter Ziffer IX. 
enthaͤlt. 
.) Eben so sind Uns die Modifikations-An- 
trige der Stände zum Joll-Strafgesetze, üben 
dessen Hauptgrundsätze gleichfalls bei vorer- 
wähner General Eonferenz das Nbthige 
erbrtert worden, genehm, und Wir er- 
theilen somtt dem unter Ziffer X. anlie- 
genden Strafgesetze Unsere allerhdchste 
Sanktiom 
3.) Zugleich bestimmen Wir. unter Beziehung: 
auf den im Schlußsatze des §. 169, der“ 
Zollordnung vom Jahre 1833, zum neuen- 
Jollgeseze 9. 39: 
„daß die ohne augenfälligen Vrrdacht. 
„Behufs der körperlichen VMisitation. 
„vor die Gerichte gebrachten Personen, 
„gegen die betreffenden Beamten auf 
„Schadloshaltung sollen klagen kdanen.“ 
4) Wirwollen, daß die nuumehrige Joll-Ord- 
nung., wie sich dieselbe nach der im Land= 
tags-Abschiede vom Jahre 1834. Abth. 
I. R. nach Ausscheidung der früheren Joll- 
Ordnung in ein Zoll-Gesetz und in eine 
Joll-Ordnung, den Verabredungen der- 
bfter bemerkten. General-Conferenz, gemäst, 
5.) 
6. 
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gestaltet hat, umter Hinzufügung der von 
Uns genehmigten ständischen Anträge eben- 
falls ohne Verzug durch das Regierungs- 
blatt verkündet werden soll. 
Endlich » 
verordnen Wir, daß das Zollgesetz so- 
wohl, als die Zoll-Ordnung, welche an 
die Stelle der im Jahre 1833. verkünde- 
ten Zoll-Ordnung zu treten haben, und 
eben so das Joll-Strafgesetz, welches statt 
der gesetzlichen Bestimmungen vom 1. Juli 
1834, die Verletzungen der Joll-Ordnung 
und die Bestrafung dieser Verkrtungen 
betreffend, zur Anwendung kommt,, mit 
dem 1. Januar 1838 in Vollzug gebracht. 
werden sollen. 
Anerkennend die Bereitwilligkeit, mit wel- 
cher die Stände allen in dem denselben 
mitgetheilten Vereins-golltarife für die 
Jahre 1837. 1838. 1839 getroffenen 
Abänderungen zugestimmt haben, erthei- 
len Wir auch demhierauf bezüglichen Ge- 
sammt-Beschlusse hiedurch Unsere Ge- 
nehmigung mit dem Beifügen, daß jener. 
Tarif nach den vertragsmäßigen Bestim- 
mungen bereits seit dem 1. Januar des 
gegenwärtigen. Jahres angewendet werder. 
II. Zoll Verträge. 
Wir haben den Ständen des Reiches 
den Vertrag mit dem Großherzogthum 
Baden über dessen Beitritt zum Joll= Verein 
vom 12. Mai 1835; 
2.) den Vertrag mit dem Herzogthüm Nassau 
über dessen Anschluß an den ZJollverein vom 
10. Dezember 1835, und 
J.) den Vertrag über die Accession der freien. 
Stadt Frankfurt vom 2. Jannar 1836 
— fgpunbeschadet der Rechte Unserer 
Krone hinsichtlich der Vertretung der Han- 
dels-Interessen im Verhältnisse zum Aus- 
land, sowie in Ansehung des Abschlus- 
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