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Art. XVIII.
Die Kreisregierung Kammer des Innern
entscheidet uͤber die Abtretungsfrage gemaͤß
Art. I., II. und III. in erster und der ver-
sammelte Staatsrath in zweiter und letzter
Instanz. Hinsichtlich des Verfahrens bleibt
es bei den bestehenden Bestimmungen über
das Verfahren in administrativ-contentisen
Sachen, jedoch ist jedes Erkenntniß mit Ent-
scheidungs-Gründen zu versehen und auf
eine Berufungs-Summe keine Rücksicht zu
nehmen.
Art. XlK.
Wird die Abtretung des angesproche-
nen Grundeigenthums nicht verweigert, oder
es ist über die Verweigerung der Abtretung
von der competenten Administrativ-Juftiz=
stelle ein rechtskräftiges Erkenntniß erlassen
worden, und nur noch die Frage über die
Art und den Betrag der hiefür zu leisten-
den Entschädigung streitig, so hat die ein-
schlägige Justiz-Unterbehörde auf den An-
trag eines Betheiligten vor Allem eine
gütliche Vereinigung unter den Parthelen
zu versuchen, wenn aber diese nicht zu
Stande kömme, die Sache summarisch zu
verhandeln, insbesondere eine gerichtliche
Werthschätzung des angesprochenen Eigen-
thums, den bestehenden allgemeinen und den
im gegenwärtigen Gesetze ertheilten beson-
deren Vorschriften gemäß zu veranstalten,
den wahren Werth desselben und des gan-
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zen hiebei obwaltenden Interesses zu ermiet
teln und darüber nach den Gesehen zu ent-
scheiden. — ·
Diese Entschädigungs-Prozesse sind vor
allen andern Civil-Streitigkeiten zu be-
schleunigen; die Gerichts-Vorstände sind hie-
für persönlich verantwortlich.
Art. XK.
Gegen diese gerichtliche Feststellung der
Eneschädigung stehe sämmtlichen Betheiligten
die Berufung binnen 30 Tagen frei, und
zwar an das Obergericht in jedem Falle,
an den obersten Gerichtshof aber nur unter
Voraussetzung der Berufungssumme. Wird
keine Berufung eingelege, so ist die Abtre-
tung oder Belastung sogleich nach Ablauf
der Berufungsfrist, nach vorgängiger baarer
Jahlung der fesgestellten Entschädigungs-
Summe und des Kosten-Ersatzes an den
Abtretungspflichtigen, zu vollziehen.
Ist hingegen Berufung eingelegt, so
muß zwar die Abtretung auch in gleicher
Feist, unter gleicher Bedingung vorgängiger
Bezahlung vollzogen werden; es ist aber
in diesem Falle sowohl der Abtretungspflich-
tige, als der Abtretungsberechtigte befugt,
die Bestellung von Sicherheiten zu fordern;
Ersterer dafür, daß ihm dasjenige, was
ihm in der folgenden Instanz mehr zuer-
kannt werden möge, mit landesüblichen Zin-
sen, von dem Tage der Abtretung an, nach-
gezahlt; Letzterer dafür, daß ihm das, was