Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Art. XVIII. 
Die Kreisregierung Kammer des Innern 
entscheidet uͤber die Abtretungsfrage gemaͤß 
Art. I., II. und III. in erster und der ver- 
sammelte Staatsrath in zweiter und letzter 
Instanz. Hinsichtlich des Verfahrens bleibt 
es bei den bestehenden Bestimmungen über 
das Verfahren in administrativ-contentisen 
Sachen, jedoch ist jedes Erkenntniß mit Ent- 
scheidungs-Gründen zu versehen und auf 
eine Berufungs-Summe keine Rücksicht zu 
nehmen. 
Art. XlK. 
Wird die Abtretung des angesproche- 
nen Grundeigenthums nicht verweigert, oder 
es ist über die Verweigerung der Abtretung 
von der competenten Administrativ-Juftiz= 
stelle ein rechtskräftiges Erkenntniß erlassen 
worden, und nur noch die Frage über die 
Art und den Betrag der hiefür zu leisten- 
den Entschädigung streitig, so hat die ein- 
schlägige Justiz-Unterbehörde auf den An- 
trag eines Betheiligten vor Allem eine 
gütliche Vereinigung unter den Parthelen 
zu versuchen, wenn aber diese nicht zu 
Stande kömme, die Sache summarisch zu 
verhandeln, insbesondere eine gerichtliche 
Werthschätzung des angesprochenen Eigen- 
thums, den bestehenden allgemeinen und den 
im gegenwärtigen Gesetze ertheilten beson- 
deren Vorschriften gemäß zu veranstalten, 
den wahren Werth desselben und des gan- 
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zen hiebei obwaltenden Interesses zu ermiet 
teln und darüber nach den Gesehen zu ent- 
scheiden. — · 
Diese Entschädigungs-Prozesse sind vor 
allen andern Civil-Streitigkeiten zu be- 
schleunigen; die Gerichts-Vorstände sind hie- 
für persönlich verantwortlich. 
Art. XK. 
Gegen diese gerichtliche Feststellung der 
Eneschädigung stehe sämmtlichen Betheiligten 
die Berufung binnen 30 Tagen frei, und 
zwar an das Obergericht in jedem Falle, 
an den obersten Gerichtshof aber nur unter 
Voraussetzung der Berufungssumme. Wird 
keine Berufung eingelege, so ist die Abtre- 
tung oder Belastung sogleich nach Ablauf 
der Berufungsfrist, nach vorgängiger baarer 
Jahlung der fesgestellten Entschädigungs- 
Summe und des Kosten-Ersatzes an den 
Abtretungspflichtigen, zu vollziehen. 
Ist hingegen Berufung eingelegt, so 
muß zwar die Abtretung auch in gleicher 
Feist, unter gleicher Bedingung vorgängiger 
Bezahlung vollzogen werden; es ist aber 
in diesem Falle sowohl der Abtretungspflich- 
tige, als der Abtretungsberechtigte befugt, 
die Bestellung von Sicherheiten zu fordern; 
Ersterer dafür, daß ihm dasjenige, was 
ihm in der folgenden Instanz mehr zuer- 
kannt werden möge, mit landesüblichen Zin- 
sen, von dem Tage der Abtretung an, nach- 
gezahlt; Letzterer dafür, daß ihm das, was
	        
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