Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Ausschuß, welcher für jede Klasse aus den am 
Kreisreglerungs-Sitze zunächst angesessenen 
fünf Wahlmännern bestehr, zu entscheipen hat. 
Was den F. 47. betrifft, der Gestalc, 
daß das Entscheidungsrecht über den Aus- 
tritt ernannter Landraths-Mitglieder dem 
versammelten Landrathe zukömmt. 
Art. V. 
Den nach den 9#9. 14. und 17. des 
Gesetzes vom 15. August 1828 ernannten 
Mitgliedern des Landraths, welche nicht 
am Sihtze desselben wohnen, ist die Hälfte 
der den Mitgliedern der Kammer der Abge- 
ordneten gesetzlich zustehenden Reise= und 
Tags-Gebühren, und zwar die ersteren für 
die Reise dahin und zurück, aus den Kreis- 
sonds bewillige. 
Art. VI. 
Die Bestimmung des §. 2. Ziff. 2. 
lit. b. des Gesetzes vom 15. August 1828, 
die Einführung der Landräthe betreffend, 
des Inhalts: 
daß die sich ergebenden Ueberschüsse von 
einer Position auf die andere nicht 
übertragen werden dürfen, sondern 
dem Regierungsbezirke zu gut kommen; 
wird authentisch dahln erldutert: 
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daß die zu a und b sich ergebenden 
Ueberschüsse von einer Position auf 
die andere im Laufe einer Finanz- 
Periode nicht übertragen werden 
dürfen, mit dem Schlusse der 
Periode aber zu Gunsten des Re- 
ierungsbezirkes die Eigenschaft von 
Fonden für fakultative Zwecke an- 
nehmen, und daß eine Verwen- 
dung der Kreis-Umlagen und Fonde 
für fakultative Zwecke nicht gegen 
den Antrag des Landraths Plah 
greife. 
Art. VII. 
Den Bevollmächtigten der bei der Land- 
raths = Versammlung nicht erscheinenden 
Seandesherren und erblichen Reichsräthe sol- 
len mit den Landraths= Protokollen auch 
die sämmtlichen an den Landrath gelangten 
Miethellungen der Kreis-Regierung zur 
Einsiche vorgelegt, und zu dieser Einsicht, 
nahme ein Termin von drei Tagen gegeben 
werden. 
Art. VIII. 
Dem Kenige steht jederzeit das Recht 
zu, die Sitzungen der Landräthe zu verlän- 
gern, sie zu vertagen, und dieselben in ih- 
rer Gesammeheit, oder nach Umständen in 
den einzelnen Kreisen aufzulösen.
	        
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