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Ausschuß, welcher für jede Klasse aus den am
Kreisreglerungs-Sitze zunächst angesessenen
fünf Wahlmännern bestehr, zu entscheipen hat.
Was den F. 47. betrifft, der Gestalc,
daß das Entscheidungsrecht über den Aus-
tritt ernannter Landraths-Mitglieder dem
versammelten Landrathe zukömmt.
Art. V.
Den nach den 9#9. 14. und 17. des
Gesetzes vom 15. August 1828 ernannten
Mitgliedern des Landraths, welche nicht
am Sihtze desselben wohnen, ist die Hälfte
der den Mitgliedern der Kammer der Abge-
ordneten gesetzlich zustehenden Reise= und
Tags-Gebühren, und zwar die ersteren für
die Reise dahin und zurück, aus den Kreis-
sonds bewillige.
Art. VI.
Die Bestimmung des §. 2. Ziff. 2.
lit. b. des Gesetzes vom 15. August 1828,
die Einführung der Landräthe betreffend,
des Inhalts:
daß die sich ergebenden Ueberschüsse von
einer Position auf die andere nicht
übertragen werden dürfen, sondern
dem Regierungsbezirke zu gut kommen;
wird authentisch dahln erldutert:
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daß die zu a und b sich ergebenden
Ueberschüsse von einer Position auf
die andere im Laufe einer Finanz-
Periode nicht übertragen werden
dürfen, mit dem Schlusse der
Periode aber zu Gunsten des Re-
ierungsbezirkes die Eigenschaft von
Fonden für fakultative Zwecke an-
nehmen, und daß eine Verwen-
dung der Kreis-Umlagen und Fonde
für fakultative Zwecke nicht gegen
den Antrag des Landraths Plah
greife.
Art. VII.
Den Bevollmächtigten der bei der Land-
raths = Versammlung nicht erscheinenden
Seandesherren und erblichen Reichsräthe sol-
len mit den Landraths= Protokollen auch
die sämmtlichen an den Landrath gelangten
Miethellungen der Kreis-Regierung zur
Einsiche vorgelegt, und zu dieser Einsicht,
nahme ein Termin von drei Tagen gegeben
werden.
Art. VIII.
Dem Kenige steht jederzeit das Recht
zu, die Sitzungen der Landräthe zu verlän-
gern, sie zu vertagen, und dieselben in ih-
rer Gesammeheit, oder nach Umständen in
den einzelnen Kreisen aufzulösen.