Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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len mit drei Simpla, die definitive Do- 
minikalsteuer, mit vier Simpla, die Ge- 
werbe= und Familiensteuer wie sub 
lit. a. erhoben. 
e.) In sämmtlichen Kreisen: 
Die den Staatsdienern und andern 
Angestellten, dann den Quieszenten und 
Pensionisten nach der Verordnung vom 
8. Junius 1807 obliegenden Wittwen- 
und Waisenfonds-Beiträge von ihren, 
aus den Staatskassen fließenden Be- 
zügen. Endlich kommen noch: 
f.) für die Jahre 1833, 1833 u. 1833 
gemäß dem Landrathsgesetze vom 15ten 
August 1828 F. 2. Num. 2. — zur 
Erhebung: die zur Deckung der noth- 
wendigen, während der III. Finanz= 
periode auf die Kreise hingewiesenen 
Ausgaben erfoderlichen vier und ein 
sechstel Procent der Steuerprincipal= 
Summe oder zwei und ein halber Kreu- 
zer vom Steuergulden in den sieben 
Kreisen dießseits des Rheins, und fünf- 
zig zwei und ein halb Procent der Steuer- 
principalsumme im Rheinkreise. 
* 
Die Zollgefälle werden nach dem be- 
stehenden Vereins-Zolltarif mit Rücksicht 
auf die dießfallsigen vertragsmäßigen und 
gesetzlichen Bestimmungen und Vorbehalte 
erhoben. Die Erhebung der übrigen in- 
162 
direkten Abgaben hat nach den bisherigen 
Normen zu geschehen. 
9. 10. 
Die nach dem Aubsscheidungsgesetze 
den Kreisen zugewiesenen Lasten und Fonds 
enthält II. A. B. 
Die Vertheilung des Gesammt-Kreis= 
Bedarfs unter die einzelnen Kreise ist jedoch 
nur vorläufig im Sinne des Ausscheidungs- 
gesetzes und des Budgets vorgenommen; 
die General-Uebersicht mie der Tabelle über 
die Vertheilung unter die einzelnen Kreise, 
wird der nächsten Ständeversammlung Be- 
hufs der definitiven Feststellung als Bei- 
lage II. A. B. des Finanzgesetzes der IV. 
Finanzperiode nachträglich zur Prüfung und 
Beistimmung vorgelegt werden. 
Das unüberschreitcbare Marimum der 
Kreisumlagen zu fakultativen Zwecken für 
die nächsten drei Jahre 1833, 1833, 1838 
wird nach dem bisherigen Sabe auf Ein 
und zwei Drictheil-Procent der Steuerprin- 
cipalsumme, oder einen Kreuzer vom Steu- 
er-Gulden festgesetzt. 
Titel IV. 
Besondere Bestimmungen. 
F. 11. 
Dem Ecat für die aktive Armee wer- 
den die Budgetansätze der Naturalien, wel- 
che darunter mit 36,799 Schaͤffel 23 Metz- 
en Roggen und 94,808 Schäffel 4 Met-
	        
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