Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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tatsächlichen  Angaben  aufzufordern.  Die  Kommission  hat  für  einen  solchen  Fall
in  einer  darüber  zu  erlassenden  Entscheidung  die  eidesstattliche  Versicherung  wörtlich
vorzuschreiben,  auch  die  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  sie  bei  dem  Vorsitzenden
abzugeben  ist,  widrigenfalls  die  erhobene  Berufung  als  unbegründet  zurückzuweisen
sein  würde.

2.  Beschwerde.
6  55.

Gegen  den  mit  Gründen  zu  versehenden  Bescheid  der  Berufungskommission
steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Steueramte  die  Beschwerde  an
*e  Landesregierung  zu.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  vom  Tage  der  Zustellung  des  Bescheids
ab  laufenden  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  dem
Steueramte,  von  dem  Steueramte  aber  bei  Fürstlicher  Landesregierung  schriftlich
einzureichen;  sie  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der
unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  auf  einem  Verstoß
wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  beruhe,

2.  daß  das  Verfahren  an  einem  wesentlichen  Mangel  leide.

In  der  Beschwerdeschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  worin  der  behauptete  Mangel
des  Verfahrens  gefunden  wird.  Beschwerden  ohne  solche  Angaben  sind  als  unzulässig
  abzuweisen.

Das  Steueramt  überreicht  die  bei  ihm  eingegangene  Beschwerde  des  Steuerpflichtigen
  mit  seiner  Gegenerklärung,  soweit  es  eine  solche  für  erforderlich  erachtet,
Fürstlicher  Landesregierung.  Die  Beschwerde  des  Steueramts  wird  dem  Steuerpflichtigen
  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  innerhalb  bestimmter,  nicht  unter  einer
Woche  zu  bemessender  Frist  zugefertigt.

Erachtet  Fürstliche  Landesregierung  die  Beschwerde  für  begründet,  so  kann
sie  die  Angelegenheit  zur  anderweiten  Entscheidung  an  die  Berufungskommission
zurückgeben  oder  selbst  die  nach  ihrem  Ermessen  zutreffende  Stener  festsetzen.

1n  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  weder  im  Rechts=  noch  im  Verwalktungswege


Berichtigung  von  Nechmugsfehlern  kann  bis  zum  Schlusse  des  Veranku
  jederzeit  gefordert  w

Nach  dem  Anschluß  des  welden  an  ein  Oberverwaltungsgericht  gehen
die  nach  diesem  Paragraphen  Fürstlicher  Landesregierung  obliegenden  Funktionen
mit  den  aus  ebiesen  Anschluß  sich  ergebenden  Aenderungen  auf  das  Oberverwaltungsgericht