Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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besserung der bestehenden Forststraf= und 
Forstpolizei: Gesetzgebang ist Unserer 
Bedachtnahme nicht entgangen, und 
wird ein Gegenstand Unserer besonde- 
ren Fürsorge bleiben. 
5. Wir haben zur Verbesserung des Zu- 
standes der Strassen= und Landbauten 
bereits in den drei ersten Jahren der 
laufenden Finanzperiode beträchtliche aus- 
serordentliche Zuschüsse bewilliget. 
Es bleibt dabei Unserer näheren Er- 
wägung vorbehalten, was in dieser Bezie- 
hung etwa noch künftig nach dem Maaße des 
wahren Bedürfnisses und mit Rücksicht auf 
die Sicherung eines entsprechenden Erfolges 
zu geschehen haben dürfte. 
6. Die Ueberbürdung einzelner Gemeinden 
und Distrikte mit unverhäáltnißmäßigen 
örtlichen und Distrikts-Umlagen, na- 
mentlich bei Serassen= und Wegbauten, 
widerstreicet Unseren landesvterlichen 
Absicheen. 
Wir werden die deßfalls an Uns ge- 
brachten Klagen der genauesten Prüfung un- 
terstellen lassen, und nach dem Befunde das 
zur Abhilfe Geeignete verfügen. 
Was aber die Aufnahme von Distrikts- 
Strassen in die Reihe der Staats= und Kreis- 
Serassen anbelangr, so muß die Erwägung, 
welche Verfügungen etwa deßfalls zu treffen 
seyn dürften, bis zur Feststellung des Bud- 
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gets der Vien Finanzperiode ausgesetzt blei- 
ben, da eine Erweiterung der den Kreisfonds 
und der Staatskassa nach dem Finanzgesetze 
vom 17. November 1837 obliegenden Lasten 
nicht ohne die Verrückung der wesentlichen 
Grundlagen desselben im Laufe der Finanz- 
periode erfolgen könnte. 
7. Bezüglich des Antrags auf Befreiung 
des Fabrikfuhrwerkes von den bezüglich 
der breiten Radfelgen gegebenen Be- 
stimmungen, bleibt Unsere Beschluf- 
sfassung bis nach Beendigung der deß- 
falls bereits angeordneten Erhebungen 
vorbehalten. 
8. Die rasche Erledigung der fiskalischen 
rozesse über die Baulast bei kirchlichen 
Gebäuden soll von Seite der Fiskalate 
in keiner Weise gehemmt werden. 
9. Bei der Entwerfung der Kreis-Budgets 
für die V. Finanzperiode wird in nähere 
Erwägung gezogen werden, in wie weit 
eine Vermehrung der Dotarion der 
Kreisfonds erforderlich, und auf welche 
Weise dieselbe zu bewerkstelligen sey. 
Was die im Laufe der gegenwärtigen 
Finanz-Deriode etwa sich hervorthuenden 
unvorhergesehenen und außerordentli- 
chen Bedürfnisse anbelangt, so werden 
Wir für die Befriedigung derselben nach 
dem Maße der gesehlichen Verpflich= 
tung und auf dem gesetzlich vorgezeich= 
neten Wege stets Sorge tragen lassen.
	        
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