Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

21 — 
B. 
Zu befondern Gesammtbeschluͤssen. 
1. Den Abzugder Armen-und Schul- 
quarten von allen frommen Ver- 
mächtnissen betreffend. 
Dem gemeinsamen Antrage der Stände 
entsprechend, erkláren Wir hiemit gesetzlich 
alle Verordnungen über den Abzug der 
Quarten für Armen= und Schulzwecke von 
allen frommen Stiftungen, Schenkungen und 
Vermächtnissen in denjenigen Theilen des 
Königreiches, wo diese Verordnungen ein: 
geführe waren, mit dem Tage der Verkün- 
digung des gegenwärtigen Landtagsabschie- 
des als aufgehoben. 
Den ersten Wunsch, welchen die Stände 
dem ebenbemerkten Antrage beigefügt haben, 
daß nämlich sämmtliche Pfarr= und sonstige 
Curatstellen auf den gesetzlichen Congrual= 
Betrag gebracht werden möchten, haben 
Wir vor, in nähere Erwägung zu ziehen. 
Was den zweiten Wunsch wegen voll- 
ständiger Genügung der Baupflicht des 
Staatsdrars bei Cultusgebäuden, und we- 
gen nachhaltiger Wendung der Baufälle bei 
denselben betrifft, so haben Wir die hiezu 
erforderlichen Einleitungen bereits anordnen 
lassen. 
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II. Die Conkurrenzbeitráäge der 
Cultusstiftungen betreffend. 
Es ist Unser Wille, daß bei dem 
Vollzuge der in den G. 48 und 49 der 
II. Verfassungs-Beilage enthaltenen Be- 
stimmungen das Stamm -Vermäögen der 
Stiftungen ungeschmälert erhalten, die hin- 
längliche Deckung der eigenthümlichen Be- 
dürfnisse jeder einzelnen Stiftung nicht be- 
einträchtiget, der geregelte Gang der Ver- 
waltung nicht gestört, und den gesehlichen 
Rechten und Zuständigkeiten der geistlichen 
Oberbehörden und der Gutsherren in keiner 
Weise zu nahe getreten werde. 
Jeder deßfalls bestehenden gegründeten 
Beschwerde soll die gebührende Abhilfe zu 
Theil werden. 
III. Die Druckkosten der in Er- 
manglung von Lokalbläákttern 
durch die Kreis= und Intel- 
ligenzbläátter zu veröffentli- 
chenden wesentlichen Ergeb- 
nisse der städtischen Rechnun- 
gen betreffend. 
Wir werden die geeigneten Anordnun= 
gen ergehen lassen, damit die durch §. 82. 
des revidirten Gemeinde-Edikts angeordnete 
örtliche Bekanntmachung der wesentlichen 
Ergebnisse der städtischen Rechnungen in 
einer, dem gesetz lichen Zwecke entsprechenden,
	        
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