Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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Gesettzblatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
# 2. 
— — — 
München, den 27. April 1840. 
  
Inhalt: 
Geses, die Abänderung des H. 6. Tit. VII. der Verfafsungsurkunde betreffend. 
für die Ständeversammlung). 
(I. Beilage zum Ubschiede 
  
Lud 
w i 3-. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben rc. 1. 
Nachdem die Nothwendigkeit einer Abän- 
derung des in dem Titel VII. . 6. der 
Verfassungsurkunde für die Vorlage eines je- 
den neuen Budgets festgesetzten Termines 
durch die Erfahrung dargerhan worden ist, so 
haben Wir nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths, mit Beirath und Zustim- 
mung Unserer Lieben und Getrenen, 
der Stände des Reiches, dann unter Be- 
obachtung der im Tit. X. #g. 7. der Ver- 
sassungsurkunde: vorgeschriebenen Formen 
beschlossen, ung verordnen wie folgt: 
Art. I. 
Sptestens neun Monate vor dem Ab- 
laufe des sechsiährigen Termins, für wel- 
chen die firen Ausgaben festgesetzt sind, läßt 
der König für die sechs Jahre, welche die- 
sem Termine felgen, den Ständen ein 
neues Budget vorlegen.
	        
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