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ungen, in letzter Instanz sowohl uͤber die
Entschaͤdigung als über die Strafe zu er-
kennen, und ihren Erkennenissen die Ent-
schetdungsgründe beizufügen. Die Erxkennt-
nisse sind nicht nur jedenfalls von beiden
Berufungs-Instanzen, sondern auch von
jenen Distrikts-Polizeibehörden, deren Mit-
gliederzahl ein collegiales Verfahren über-
haupt zuläße, erstinstanzlich in collegialer
Form zu schöpfen.
In der Pfalz sieht die Untersuchung
und Entscheidung den k. Friedensgerichten
in ihrer Eigenschaft als Polizeigerichten zu.
Die Berufung geht an das einschlägige
Bezirksgericht, und hat in der durch die
dortigen Gesetze vorgeschriebenen Form und
Frist zu geschehen.
Der Recurs an den Cassationshof
bleibt den bestehenden Geselzen gemaͤß vor—
behalten.
Art. .XI.
Die nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze
erkannten Geldbussen sollen nach Abzug der
Untersuchungskosten:
a) bei Inländern der Armenkasse des Po-
lizeidistrikts, in welchem der Verur-
theilte seinen Wohnsit hat,
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b) bei Ausländern der Armenkasse des
Polizeidistrikts, in deren Amtsspren-
gel die Uebertretung verübt wurde,
zufallen.
In der Dfalz treten hinsichtlich die-
ser Gelobussen die dortigen Bestimmungen
über Verwendung der Strafpolizeistrafgelder
ein.
Art. XlI.
Den in einem fremden Staate erschiene-
nen Erzengnissen der Literacur und Kunst soll
der Schutz des gegenmärtigen Gesetzes in
demselben Maaße gewährt werden, als die
Gesetze dieses Staates gleichen Schutz den
in Bayern erschienenen Werken sichern.
Art. XlIII.
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetß-
es soll mit dem Tage der Verkündung
auch in Ansehung aller bereits auf mechani-
schem Wege rechtmäßig vervielfältigten und
veröffentlichten Erzeugnisse der Lireracur und
Kunst in Wirksamkeit kreten.
Den Inhabern feüher ertheilter Pri-
vllegien ist jedoch freigestellt, entweder von
diesen Privilegien Gebrauch zu machen,