Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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ungen, in letzter Instanz sowohl uͤber die 
Entschaͤdigung als über die Strafe zu er- 
kennen, und ihren Erkennenissen die Ent- 
schetdungsgründe beizufügen. Die Erxkennt- 
nisse sind nicht nur jedenfalls von beiden 
Berufungs-Instanzen, sondern auch von 
jenen Distrikts-Polizeibehörden, deren Mit- 
gliederzahl ein collegiales Verfahren über- 
haupt zuläße, erstinstanzlich in collegialer 
Form zu schöpfen. 
In der Pfalz sieht die Untersuchung 
und Entscheidung den k. Friedensgerichten 
in ihrer Eigenschaft als Polizeigerichten zu. 
Die Berufung geht an das einschlägige 
Bezirksgericht, und hat in der durch die 
dortigen Gesetze vorgeschriebenen Form und 
Frist zu geschehen. 
Der Recurs an den Cassationshof 
bleibt den bestehenden Geselzen gemaͤß vor— 
behalten. 
Art. .XI. 
Die nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze 
erkannten Geldbussen sollen nach Abzug der 
Untersuchungskosten: 
a) bei Inländern der Armenkasse des Po- 
lizeidistrikts, in welchem der Verur- 
theilte seinen Wohnsit hat, 
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b) bei Ausländern der Armenkasse des 
Polizeidistrikts, in deren Amtsspren- 
gel die Uebertretung verübt wurde, 
zufallen. 
In der Dfalz treten hinsichtlich die- 
ser Gelobussen die dortigen Bestimmungen 
über Verwendung der Strafpolizeistrafgelder 
ein. 
Art. XlI. 
Den in einem fremden Staate erschiene- 
nen Erzengnissen der Literacur und Kunst soll 
der Schutz des gegenmärtigen Gesetzes in 
demselben Maaße gewährt werden, als die 
Gesetze dieses Staates gleichen Schutz den 
in Bayern erschienenen Werken sichern. 
Art. XlIII. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetß- 
es soll mit dem Tage der Verkündung 
auch in Ansehung aller bereits auf mechani- 
schem Wege rechtmäßig vervielfältigten und 
veröffentlichten Erzeugnisse der Lireracur und 
Kunst in Wirksamkeit kreten. 
Den Inhabern feüher ertheilter Pri- 
vllegien ist jedoch freigestellt, entweder von 
diesen Privilegien Gebrauch zu machen,
	        
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