Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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Art. II. über den namlichen Gegenstand außer Kraft 
und Gültigkeit gesetzt. 
Von eben demselben Tage an werden Die Ministerien der Justiz, des Innern 
alle in den oben erwähnten Gebietstheilen und das Kriegeministerium stnd mit dem Voll- 
noch bestehenden besonderen Verordnungen zuge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München am 15. April im Jahre eintausend achthundert und vierzig. 
L2ud w 1 98. 
Frhr. von Gise. Frhr. von Schrenk. von Abel. 
Frhr. von Gumppenberg. 
Nach Königlichem Allerhöchsten Befehl: 
der erpedirende geheime Secretär 
P. Heramer.
	        
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