849. Widerspruch. 261
Von Amtswegen kann die Eintragung eines Widerspruchs nach
§ 54 Abs. 1 R.G.B.O. auch dann erfolgen, wenn das Grundbuchamt
unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine unrichtige Eintragung vorgenommen
hat (vgl. oben S. 226). Gegen die Urnterlassung der
Eintragung ist der Beschwerdeweg nach § 71 Abs. 2 R.G.B.O.
eröffnet. «"
Für Preußen greifen die Bestimmungen des Preuß. G. fr. G.
ergänzend ein. Der Grundbuchrichter kann die Herausgabe des Briefes
seitens des Dritten unter Androhung einer Ordnungsstrafe, die nur in
Geld bestehen und für jeden einzelnen Uebertretungsfall den Betrag
von 300 Mark nicht überschreiten darf, anordnen. Er darf auch neben
der zwangsweisen Einziehung der Geldstrafe, welche in Gemäßheit der
Bestimmungen der Verordnung vom 15. November 1899 G. S. S. 545
betr. das Verwaltungszwangsverfahren zu erfolgen hat, den Brief durch
einen Gerichtsdiener oder Gerichtsvollzieher wegnehmen lassen. Die
Kosten fallen dem Besitzer des Briefes zur Last und die §§ 752, 790
Abs. 1 C.P.O. finden entsprechende Anwendung (vgl. Art. 15—17
Pr. G. fr. G., § 33 R.G. fr. G. i. V. mit Art. 1 Pr. G. fr. G.).
Gegen die Anordnung steht dem Besitzer das Recht der Beschwerde
und weiteren Beschwerde zu. Der Grundbnchrichter ist auch befugt,
seine Anordnung zu ändern oder aufzuheben. Das Nähere ergeben
die §§ 18 ff. R.G. fr. G. und die Art. 1, 7, 8 Preuß. G. fr. G.
Ferner kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung
durch eine einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt ausgeben, einen
Widerspruch einzutragen, wenn die Zurückweisung eines Antrags auf
Berichtigung des Grundbuchs oder eine von dem Grundbuchamte vorgenommene
unrichtige Eintragung den Gegenstand der Beschwerde
bildet.) ··
b) Bezieht sich der Widerspruch auf eine Briefpost, so ist seineb) Die Be-Eintragung
von der Vorlegung des Briefes nach §§ 42 Abs. 1, handlungdes
43, 62 R.G.B.O. abhängig, da das Grundbuchamt eine Eintragung Hewotheken
nur vornehmen darf, wenn derjenige, dessen Recht von der Eintragung R rund und
.... .- . , ,- . entenschuldbetroffen
ist, im Grundbuch eingetragen ist oder einem im Grundbuch briefs bei
Eingetragenen gleich steht, wie dies in Ansehung des Erwerbers einer Eintragung
Briefpost nach § 1155 B. G.B. der Fall ist. Die Passivlegiti- eines Wider-·
« « spruchs.
—
) Vol. 8 76 N.G.B.O., Denkschrift z. G.B.O. S. 42.