Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

eil. 
—. 
— 
7 — — 
des g. 6. im Titek VII. der Verfassungs-Ur- 
kunde betreffend, auf die durch Gesammt- 
Beschluß beider Kammern verfassungsmäßig 
erklärte Beistimmung mit Unserer Sanc- 
tion und lassen hiernach das Gesetz unter 
Ziffer I. ausfertigen. 
B. 
Die Abänderung einigce veralte- 
ter Bestimmungen der Nürnberger 
Wechselordnung betreffend. 
Dem Entwurfe über den vorbemerkten 
Gegenstand ertheilen Wir auf die von den 
Ständen des Reiches durch Gesammtbeschluß 
erklärte Zustimmung, und zwar unter Be- 
rücksichtigung der von denselben hierüber an 
Uns gebrachten ersten vier Wünsche Un- 
sere Sanction, und erlassen demnach das 
uncer Ziffer II. anruhende Gesetz. 
Was den weitern, von den beiden Kam- 
mern hiebei vorgetragenen Wunsch bezüglich 
der baldigen Herbeiführung einer allgemei- 
nen Revisson aller in den Zollvereinsstaaten 
bestehenden Wechselordnungen und einer Ver- 
einbarung über gemeinsame Grundlagen der- 
selben anbelangt, so werden Wir der Fer- 
derung dieses Wunsches dic geelgnete Be- 
dachtnahme zuwenden. 
C. 
Das Gesebz zum Schutze des Eigen- 
thums an Werken der viteratur 
und Kunst gegen Veröffentlichung, 
Nachbildung und Nachdruck berref- 
fend. 
Die zu dem Gesetzesentwurf über den 
Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der 
Literatur und Kunst von den Ständen bean- 
tragten Modificationen genehmigen Wir hie- 
mit, und erlassen hienach das unter Ziffer III. 
beigeschlossene Gesetz. 
Auf die in dem Gesammtbeschluß über 
dieses Gesetz von den Kammern ausgedrück- 
ten Wünsche: 
1. wegen Veröffentlichung von Briefen 
Verstorbener, und 
2. wegen Namhaftmachung der Quellen 
solcher Arcikel, welche die öffenrlichen 
Blätter gegenseitig auseinander ent- 
lehnen, 
werden Wir den geeigneten Bedacht nehmen. 
D. 
Den Gesetzes-Entwurf hinsichtlich 
des freiwilligen Eintritts in die 
Armee und der freien Wahl der 
Waffengattung betreffend. 
Den an die Stände gebrachten Gesetes, 
Enrwurf über den freiwilligen Eintritt in das 
Beil. 
III.
	        
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