Erster Teil. Gerichtsverfassung. §§ 38, 39. 43
Berlin, den 28. Mai 1900.
Vorstehenden Allerhöchsten Befehl bringe ich zur Kenntnis
der Marine.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.
Dritter Abschnitt.¹)
Erkennende Gerichte.
I. Standgerichte.
38. Die Standgerichte bestehen aus drei Richtern,
und zwar aus
einem Stabsoffizier²) als Vorsitzenden,
einem Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant) als
ersten Beisitzer und
einem Premierlieutenant (Lieutenant zur See³) als
zweiten Beisitzer.⁴)
1) Begr. S. 83—96. KB. 31—45.
2) Major, Oberstleutnant, Oberst, Korvettenkapitän, Fregattenkapitän,
Kapitän z. S.
3) Den Pemierleutnants entsprechen jetzt die Oberleutnants
(Oberleutnants zur See).
4) Die z. D. gestellten Offiziere gehören zum aktiven
Heere und der aktiven Marine, sofern und solange sie in
aktiven Offizierstellen wieder Verwendung finden. Ihre Berufung
als Militärrichter läßt sich — während der Zeit ihrer
Reaktivierung — nicht als ungesetzlich bezeichnen. Ob und
inwieweit eine solche Berufung angezeigt erscheint, hat der
Gerichtsherr den Allerhöchst gegebenen Direktiven gemäß zu
bestimmen. RMGer. I. 18. Dez. 1902. C. 4,101. PE. III, 3.
39 Sind Offiziere der vorgeschriebenen Dienstgrade
nicht vorhanden oder sind die vorhandenen sämmtlich an
der Ausübung des Richteramts verhindert, so kann an
die Stelle des fehlenden Offiziers ein Offizier des nächstniederen
oder nächsthöheren Dienstgrades treten. 1) 2) 3)
1) Sind trotzdem die zur Besetzung des Gerichts erforderlichen
Personen nicht verfügbar, so ist nach § 262 zu
verfahren.