Volltext : Militärstrafgerichtsordnung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  38,  39.  43

Berlin,  den  28.  Mai  1900.
Vorstehenden  Allerhöchsten  Befehl  bringe  ich  zur  Kenntnis
der  Marine.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.

Dritter  Abschnitt.¹)
Erkennende  Gerichte.
I.  Standgerichte.

38.  Die  Standgerichte  bestehen  aus  drei  Richtern,
und  zwar  aus
einem  Stabsoffizier²)    als  Vorsitzenden,
einem  Hauptmann  (Rittmeister,  Kapitänlieutenant)  als
ersten  Beisitzer  und
einem  Premierlieutenant  (Lieutenant  zur  See³)    als
zweiten  Beisitzer.⁴)

1)  Begr.  S.  83—96.  KB.  31—45.

2)  Major,  Oberstleutnant,  Oberst,  Korvettenkapitän,  Fregattenkapitän,
  Kapitän  z.  S.

3)  Den  Pemierleutnants  entsprechen  jetzt  die  Oberleutnants
(Oberleutnants  zur  See).

4)  Die  z.  D.  gestellten  Offiziere  gehören  zum  aktiven
Heere  und  der  aktiven  Marine,  sofern  und  solange  sie  in
aktiven  Offizierstellen  wieder  Verwendung  finden.  Ihre  Berufung
  als  Militärrichter  läßt  sich  —  während  der  Zeit  ihrer
Reaktivierung  —  nicht  als  ungesetzlich  bezeichnen.  Ob  und
inwieweit  eine  solche  Berufung  angezeigt  erscheint,  hat  der
Gerichtsherr  den  Allerhöchst  gegebenen  Direktiven  gemäß  zu
bestimmen.  RMGer.  I.  18.  Dez.  1902.  C.  4,101.  PE.  III,  3.

39  Sind  Offiziere  der  vorgeschriebenen  Dienstgrade
nicht  vorhanden  oder  sind  die  vorhandenen  sämmtlich  an
der  Ausübung  des  Richteramts  verhindert,  so  kann  an
die  Stelle  des  fehlenden  Offiziers  ein  Offizier  des  nächstniederen
  oder  nächsthöheren  Dienstgrades  treten.  1) 2)  3)

1)  Sind  trotzdem  die  zur  Besetzung  des  Gerichts  erforderlichen

  Personen  nicht  verfügbar,  so  ist  nach  §  262  zu
verfahren.