Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

13 
bei der Schifffahrt vom 3. Junt 1837, 
bekannt gemacht am 26. Januar 1838, 
und 
3. den Vertrag mit den NRiederlanden, we- 
gen der gegenseitigen Handelsverhältaisse 
vom 21. Januar 1839, unbeschadet der 
Rechte Unserer Krone hinsschelich der 
Vertretung der Handelsinteressen im Ver- 
hälenisse zum Auslande, sowie in An- 
sehung des Abschlusses der Zollvereins= 
und Handelsverträge — 
zur Anerkennung bezöglich der den ständischen 
Wirkungskreis berührenden Punkte mitthei, 
len lassen, welche auch durch die Gesammt- 
beschlüsse der beiden Kammern erfolgt ist. 
M. 
Den Zoll-Tarif für die Jahre 1840, 
1841 und 1842 beereffend. 
Nachdem die Stände allen in dem den- 
selben mitgetheilten Vereins-Zoll-Tarif für 
die Jahre 1840, 1841 und 1842 gecroffe- 
nen Abänderungen zugestimmt haben, so er- 
theilen Wir demhieraufezüglichen Gesammt- 
Beschlusse hiedurch Unsere Genehmigung, 
mit dem Beifügen, daß jener Tarif nach 
den vertragsmäßigen Bestimmungen bereits 
seit dem 1. Januar des gegenwärtigen Jah- 
res angewender werde. 
14 
N. 
Die Jollverhälenisse für die Zu- 
kunfe berreffen d. 
Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse 
der Stände hinsichtlich der die Zollverhält= 
nisse für die Zukunft betreffenden Postulate, 
nämlich: 
1. die Ermächtigung, die Verminderung oder 
auch Aufhebung, so wie die Erhöhung 
der Joll, und anderer Gebühren im In- 
teresse der Landwirehschaft, der Industrie 
und des Handels, wenn die übrigen Ver 
eins-Staaten nach den Bestimmungen 
der in Mirte liegenden Zollvereins-Ver- 
träge sich deßfalls — für sich oder auch 
mur Verständigung mit andern Staaten 
— vereinbaren sollten — oder wenn für 
das Königreich Bayern in Ansehung der 
Gebühren, welche eine privative Ein- 
nahme bilden, im Interesse der Landwirth= 
schaft, der Industrie oder des Handels eine 
Herabsehung oder Verminderung für zeit- 
gemaß erachret werden wollte, unter dem 
Vorbehalte zu verfügen, daß, wenn alle 
hiernach getroffenen Abänderungen des 
Tarifs bei der nächsten Ständeversamm- 
lung die Zustimmung der Stände niche 
erhalten, selbige mit dem Schlusse der 
Sitzungen beider Kammern wieder auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.