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hoͤren, und dagegen die abgeaͤndertenZoͤlle
und sonstige Gebuͤhren nach den fruͤhern
gesetzlichen Bestimmungen wieder erho-
ben werden sollen.
Die Ermächtigung hinsichtlich des Chaus-
see-Geldes mit Rücksicht auf die auch
gelegenheirlich der jungsten General-Con-
serenz von 1839 neuerdings erhobene
Erinnerung, solche weitere Einrichtungen
zu trefsen, welche sedes Mißverständniß
und sede Erinnerung hinsichtlich der
Chausee-Gelderhebung nach Erforderniß
der Verhälinisse zu beseitigen, oder das-
selbe ganz zu entfernen vermögen, bis etwa
in allen Vereins. Staaten auch überein-
stimmende Chaussee-Geld-Regulative zur
Ausführung kommen, wozu die ständische
Zustimmung in der Art und Weise wie
im Yostulate 1. vorbehalten bleibt;
Die Befugniß, nach Erforderniß hervor-
tretender Umstände zum Zwecke der Si-
cherung, der Befestigung und Fortsetzung
des Zoll-Vereines jene besondern finan-
ziellen und sonstigen Verfügungen und
Anordnungen treffen zu können, wodurch
dieser Zweck erreicht und gesichert wird,
unter dem Beifügen, daß, wie zu 1.
bereits angeführt ist, nach Maaßgabe der
Beziehung auf den ständischen Wirkungs-
kreis, die Vorlage solcher Momente bei
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der naͤchsten Stände-Versammlung und
deren Zustimmung vorbehalten bleibe.
Wir finden Uns dabei veranlaßt, den
Ständen des Reiches Unser besonderes Wohl-
gefallen über die Bereitwilligkeit auszudrücken
mit welcher dieselben Unsere und der übri-
genvereinten Regierungen gemeinsame Bestre-
bungen für die Ausbildung des teueschen Joll-
vereines nach Innen und nach Außen auch
innerhalb ihres Wirkungskreises zu unterstützen
fortfahren, anerkennend die segensvollen Fol-
gen, welche hieraus nicht nur für die Em-
porhebung teutschen Gewerbsleißes und reur-
schen Handels, sondern auch für die Befe-
stigung teurscher Eintracht in reichem Maaße
hervorgehen.
II.
Rachwei sungen.
A.
Verwendung der Staats-Ein-
nahmen.
Ueber die Verwendung der Staats-Ein-
nahmen in den Jahren 1833. 1834 und 1838
haben Wir den Ständen genaue Nachwei-
sung vorlegen lassen, und es sind dadurch
die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde
Tirl VII. K. 10. erfüllt worden.