Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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hoͤren, und dagegen die abgeaͤndertenZoͤlle 
und sonstige Gebuͤhren nach den fruͤhern 
gesetzlichen Bestimmungen wieder erho- 
ben werden sollen. 
Die Ermächtigung hinsichtlich des Chaus- 
see-Geldes mit Rücksicht auf die auch 
gelegenheirlich der jungsten General-Con- 
serenz von 1839 neuerdings erhobene 
Erinnerung, solche weitere Einrichtungen 
zu trefsen, welche sedes Mißverständniß 
und sede Erinnerung hinsichtlich der 
Chausee-Gelderhebung nach Erforderniß 
der Verhälinisse zu beseitigen, oder das- 
selbe ganz zu entfernen vermögen, bis etwa 
in allen Vereins. Staaten auch überein- 
stimmende Chaussee-Geld-Regulative zur 
Ausführung kommen, wozu die ständische 
Zustimmung in der Art und Weise wie 
im Yostulate 1. vorbehalten bleibt; 
Die Befugniß, nach Erforderniß hervor- 
tretender Umstände zum Zwecke der Si- 
cherung, der Befestigung und Fortsetzung 
des Zoll-Vereines jene besondern finan- 
ziellen und sonstigen Verfügungen und 
Anordnungen treffen zu können, wodurch 
dieser Zweck erreicht und gesichert wird, 
unter dem Beifügen, daß, wie zu 1. 
bereits angeführt ist, nach Maaßgabe der 
Beziehung auf den ständischen Wirkungs- 
kreis, die Vorlage solcher Momente bei 
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der naͤchsten Stände-Versammlung und 
deren Zustimmung vorbehalten bleibe. 
Wir finden Uns dabei veranlaßt, den 
Ständen des Reiches Unser besonderes Wohl- 
gefallen über die Bereitwilligkeit auszudrücken 
mit welcher dieselben Unsere und der übri- 
genvereinten Regierungen gemeinsame Bestre- 
bungen für die Ausbildung des teueschen Joll- 
vereines nach Innen und nach Außen auch 
innerhalb ihres Wirkungskreises zu unterstützen 
fortfahren, anerkennend die segensvollen Fol- 
gen, welche hieraus nicht nur für die Em- 
porhebung teutschen Gewerbsleißes und reur- 
schen Handels, sondern auch für die Befe- 
stigung teurscher Eintracht in reichem Maaße 
hervorgehen. 
II. 
Rachwei sungen. 
A. 
Verwendung der Staats-Ein- 
nahmen. 
Ueber die Verwendung der Staats-Ein- 
nahmen in den Jahren 1833. 1834 und 1838 
haben Wir den Ständen genaue Nachwei- 
sung vorlegen lassen, und es sind dadurch 
die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde 
Tirl VII. K. 10. erfüllt worden.
	        
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