Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

17 
B. 
Stand der Staats-Schulden— 
tilgungs-Anstalt. 
In gleicher Weise sind den Staͤnden des 
Reiches genaue Nachweisungen uͤber den 
Stand der Staats-Schulden-Tilgungskasse, 
der Pensions-Amortisationskasse, und der 
durch das Gesetz vom 1. Juli 1834 gegruͤn- 
deten Festungsbau-Dotations, Kasse vorge- 
lege, und hiedurch die Bestimmungen des 
Titl. VII. G. 11. und 16. der Verfassungs- 
Urkunde erfüllt worden. 
Was die eingelegte Verwahrung gegen 
allenfallsige Verbindlichkeiten und Haftungen 
der Staatskassen bezüglich der Defensions- 
gelder betrifft, so erwidern Wir, daß solche 
Verbindlichkeiren und Haftungen zu keiner 
Zeit ohne verfassungsgemäße Begründung 
werden in Anspruch genommen werden. 
III. 
Wünsche und Anträge. 
Auf die Uns von den Sctänden vorge- 
legten besonderen Anträge und Wünsche, in 
so weit sie nicht schon bei den Beschlüssen 
über die Gesetzes: Entwürfe ihre Erledigung 
erhalten haben, erwidern Wir mit Rück- 
sichtnahme auf die Bestimmungen der Ver- 
fassungs-Urkunde Tit. VII. J. 19. und unbe- 
schadet derselben, was folgt: 
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A. 
Zuder General-Uebersicht über die 
Vertheilung des Gesammt-Kreis- 
bedarfs untrer die einzelnen Kreise 
für die Dauer der IV. Finanz= 
periode 182. 
1. Die Wünsche der Stände bezüglich der 
Beförderung des Schulwesens haben 
Wir vor, in nähere Erwägung zu ziehen. 
Dem Antrage, die in das Kreis-Budget 
des pfälzischen Regierungs, Bezirkes ein- 
gestellte Position von 8502 fl. des Jah- 
res für den Unterhalt der Findelkinder 
auf den wirklichen Bedarf von 16,000 fl., 
durch Zuschüsse aus den Erübrigungen 
der III. Finanzgperiode zu erhöhen, verms- 
gen Wir eine entfprechende Folge nicht 
zuzuwenden, da derselbe mit den bezüg- 
lich der Dotation der pfälzischen Kreis- 
sonds bestehenden besonderen Verhält- 
nissen und Bestimmungen nicht im Ein- 
klange stehr. 
Wie die auch von Uns lebhaft gewünschte 
zweckmäßige Vollendung der Kreis-Irren- 
Anstalten se schleunig als möglich be- 
werkstelliger werden könne, werden Wir 
in weitere Erwägung ziehen, und haben 
vor, das Geeignete nach dem Befunde 
zu verfügen. 
4. Das Bedürfniß einer Revision und Ver- 
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