Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

6  1877.

V  Verordnung,

betreffend  die  Errichtung  eines  Katasteramtes  I  und  eines  Katasteramtes
  I.  zu  Rudolstadt,  vom  20.  März  1877.

Nachdem  die  Erfahrung  gezeigt  hat,  daß  das  durch  die  Verordnung  vom
15.  März  1872  (Gesetz  Sammlung  Seite  104)  errichtete  Katasteramt  in  Rudolstadt
auf  die  Dauer  nicht  im  Stande  ist,  die  ihm  überwiesenen  sehr  umfassenden  Geschäfte
  für  das  ganze  Land  zu  bewältigen,  so  haben  Serenissimus  die  Enichtung
eines  zweiten  Katasteramtes  beschlossen,  demgemäß  wir  mit  höchster  Genehmigung
des  Durchlauchtigsten  Fürsten  verordnen,  was  folgt:

8.  1.

Vom  1.  April  1877  ab  werden  die  dem  Katasteramte  nach  der  Verordnung
vom  15.  März  1872  obliegenden  Geschäfte  von  zwei  Katasterämtern  bearbeitet,
welche  beide  ihren  Sit  in  Rudolstadt  haben.

Der  Geschäftskreis  des  einen  Katasteramtes,  welches  die  Bezeichnung

Fürstliches  Katasteramt  1
sührt,  umfaßl  die  Amtsbezirke  Rudolstadt,  Leutenberg,  Frankenhausen  und  Schlot,
heim.  Der  Geschäftskreis  des  anderen  Katasteramtes,  welches  die  Bezeichnung
Fürstliches  Katasteramt  II
führt,  umfaßt  die  Amtobezirke  Oberweißbach.  Königsee  und  Stadtilm.

Beide  Kataslerämter  werden  mit  den  erforderlichen  Beamten  und  Hilfspersonal

ausgestattet.
§.  2.

Die  durch  die  §§.  3—6  der  Verordnung  vom  15.  März  1872  getroffenen
Bestimmungen  finden  fortan  auf  beide  Katasterämter  Anwendung.

Rudolstadt,  den  20.  März  1877.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerinm.

v.  Bertrab.