Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

128  1906

Vermögens  10  Pf.  zu  erheben.  Dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr  sowohl
am  Aufang  als  auch  am  Ende  der  Verwaltung  voll  gerechnet.

3.  Bei  der  Verechnung  des  Betrags  des  Vermögens  werden  die  Schulden
in  Abzug  gebracht.

4.  Die  Vorschriften  der  Nr.  1  bis  3  finden  auch  auf  die  vorläusige  Vormundschaft
  Anwendung.  Endigt  die  vorläusige  Vormundschaft,  weil  auf  Grund
der  erfolgten  Entmündigung  ein  Vormund  bestellt  wird,  so  gelten  die  vorläufige
und  die  endgüllige  Vormundschaft  als  ein  Verfahren.

8  95.

Bei  keinem  Mündel,  Pflegebefohlenen  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden
Kinde  darf  der  Gesamtbetrag  der  nach  dem  §  93  und  dem  8  94  Nr.  1  zu  erhebenden
  Gebühren  denjenigen  Betrag  übersteigen,  der  nach  §  94  Nr.  1  im  Falle
der  Vormundschaft  zu  erheben  ist.

Drei  Zehnteile  der  Säße  des  §  8  des  Deutschen  Gerichtskostengeseges  werden
erhoben:

1.  für  die  Ersetung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe  oder
der  Einwilligung  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung;

2.  für  Entscheidungen,  betreffend  den  Unterhalt  der  Kinder  nach  §  1612  des
Bürgerlichen  Gesepbuchs;

3.  für  die  ÜUbertragung  der  Ansübung  der  elterlichen  Gewalt  au  die  Mutter
(1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs);

4.  für  die  Ersetzung  der  Zustimmung  anteilsberechtigter  Abkömmlinge  zu  Rechtsgeschäften
  des  überlebenden  Ehegatten  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft;

5.  für  die  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der  Verheiratung  des
Vaters  oder  der  Mutter  sowie  für  die  nach  den  §§  1639  Abs.  1,  1640  Abs.  2,
1653,  1666,  1667,  1668,  1670,  1760  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zu
treffenden  Anordnungen;

6.  für  Entscheidungen,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten
zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betreffen;

7.  für  sonstige  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts,  die  sich  nicht  auf
Mündel,  Pflegebefohlene  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beziehen.

Zahlungspflichtig  ist  in  den  Fällen  unter  Nr.  3,  5  der  Vater  oder  die  Mutter.