67
erfolgen, anschließend an die Rubriken der erwähnten Anlage A, in folgender Ordnung
(§§. 2—13).
S. 2.
I. Einzelstiftungen (Anlage 4 I1.
Der Stiftungsrath bezeichnet je unter den Rubriken
A. Stiftungen mit selbständiger Verwaltung.
B. Mit der allgemeinen Stiftungspflege kombinirte Stiftungen.
1. diejenigen Einzelstiftungen,
a) welche ausschließlich für evangelisch-kirchliche Zwecke bestimmt sind
und nach Art. 53 Ziff. 1, vgl. mit Art. 30 Abs. 1—3, in die Verwaltung
des Kirchengemeinderaths übergehen sollen, und
b) diejenigen, welche ausschließlich für nicht evangelisch-kirchliche Zwecke
bestimmt sind.
je unter Angabe der Behörde, in deren Verwaltung dieselben künftig stehen werden,
(Stiftungsrath, Ortsarmenbehörde 2c,
2. von den Stiftungen, welche theils für kirchliche Zwecke der evangelischen
Konfession, theils für nicht kirchliche Zwecke bestimmt sind, je die nach Art. 31
Abs. 1 alljährlich
a) dem Kirchengemeinderath für die kirchlichen Zwecke derevangelischen Konfession und
b) die der Gemeindearmenverwaltung für die öffentliche Armennnterstützung etwa
zur Verfügung zu stellenden Erträgnisse,
oder, wenn er es für angemessen erachtet, daß von Art. 31 Abs. 2 Gebrauch gemacht werde,
je die Beträge, welche von dem betreffenden Stiftungsvermögen selbst
a) dem Kirchengemeinderath und welche »
b) etwa der Gemeindearmenverwaltung ein für allemal überlassen werden sollen.
3. Er macht je bei denjenigen Stiftungen, welche theils für kirchliche Zwecke
der evangelischen Konfession, theils für kirchliche Zwecke einer anderen Konfession
bestimmt sind (Art. 31 Abs. 3 vgl. mit Abs. 1 und 2), ganz entsprechend den
Vorschriften bei Ziff. 2 seine Vorschläge.