Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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ein Gesuch um Ernennung eines Notars 
zum Behufe des Versteigerungs-Geschäftes 
einreichen. 
Diesem Gesuche ist eine Abschrift des 
Beschlagnahme Protekolls zur Ausbewah= 
rung auf der Gerichtekanzlei beizufägen. 
Der Emmpfang dieser Aktenstäcke ist 
durch eine kostenfreie Bescheinigung des 
Gerichtsschreibers zu beurkunden und kein 
Hinterlegungs-Akt darüber aufzunehmen. 
Art. 9. 
Das Bezirksgericht in seiner Berath- 
schlagungskammer soll innerhalb acht Tagen 
den Versteigerungs Cemmissär ernennen. 
Diese Ernennung ist auf dem Gesuche 
niederzuschreiben, und nach vorgängiger Re- 
gistrirung, welche für di:e Gebühr von 28 
Kreuzer zu geschehen harc, von dem Gerichts- 
schreiber nebst den Akten binnen einer wei- 
tern Frist von acht Tagen dem betreiben- 
den Anwalte gegen Bescheinigung in Ur- 
schrise zu übergeben. Der Gerichtsschreiber 
hat in einem hierüber zu führenden Regi- 
ster Namen und Wohnort des ernannten 
Notars, des Schuldners, des betreibenden 
Gläubigers und des Anwaltes, der die Er- 
nennung erwirkt hat, sowie das Datum 
derselben kurz anzumerken. Die Abschrife 
des Beschlagnahme-Potokolles ist demselben 
beizulegen. 
Das Gericht ist bei der Wahl des 
Commissärs an die den Landcommissariars- 
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Notaren durch die Verordnung vem 7. Sev- 
tember 1820 Nro. 1. zugewiesenen Amtsbe- 
zirke nicht gebunden, sondern es kann aus 
erheblichen Gründen, jedoch mit der geeig- 
ten Rücksicht auf Kostenersparung, einen 
solchen Notar auch mit einer Versteigerung 
außerhalb des Landes-Cenifariats-Bezir- 
kes beauftragen. 
Für den Fall, wo die Güter des Schuld- 
ners in verschtedenen Gerichtsbezirken liegen, 
bleibt es bei den Verfügungen der Art. 2210. 
und 2211. des Civilgesetzbuches und des 
Gesetzes vom 14. November 1808. 
Art. 10. 
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Em- 
pfang der Ernennung des Versteigerungs- 
Commissrs soll der betreibende Anwalt un- 
ter Vorlegung der Beschlagnahme, Protokolls 
und des Commissoriums, den Tag, die 
Stunde und den Ort der Versteigerung 
durch den Commissär festsehen lassen. 
Der Commissär soll die erwähnte Fest- 
sehung auf dasselbe Aktenstück, welches das 
Commissorium enehält, kurz niederschreiben, 
datiren und unterzeichnen. " 
Die deßfallsige Biteschrist und die 
Ordonnanz des Versteigerungs= Commissärs 
sollen auf dasselbe Aktenstück gesetzt werden, 
welches das Commissorium enthält. 
Die Ordonnanz ist der Registrirung 
nicht unterworfen, und soll, unter Rückgabe 
der übrigen zur Einsiche vorgelegten Akten-
	        
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