Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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II.  Die  Kollision  privatrechtlicher  Rechtsakte  mit  Vorschriften
  im  Gebiete  der  engeren  vormundschaftlichen  Verwaltung.


III.  Die  aus  der  öffentlichen  Rechtsqualität  folgenden  von
der  Civilprozessordnung  verschiedenen  Begriffe  der  Anfechtbarkeit
  und  Nichtigkeit  insbesondere

a)  bei  den  Rechtsfolgen  der  fehlerhaften  Begründung

des  vormundschaftlichen  Verhältnisses,

b)  bei  den  Rechtswirkungen  einer  Einschränkung  der  vormundschaftlichen

  Vertretungsmacht.

IV.  Die  landesrechtliche  Organisation  des  obervormundschaftlichen
  Amtes,  insbesondere  der  entscheidenden  sowie  vollziehenden
  obervormundschaftlichen  Gewalt.

I.

Im  Interesse  theoretischer  Klarheit  regte  einst  BEKKER®  an,
alle  Familienrechte  aus  dem  System  des  Privatrechtes  auszuscheiden,
  so  dass  sich  letzteres  mit  dem  Vermögensrechte  vollständig
  decke.  Die  neuere  Wissenschaft  hat  jedoch  namentlich
seit  den  durch  Schärfe  und  Klarheit  überzeugend  wirkenden
Ausführungen  WAachH’s  die  begriffliche  Gleichstellung  von  Privatund
  Vermögensrecht  verworfen  und  die  gemeinrechtliche  Behandlung
  des  Familienrechtes  lediglich  unter  dem  Gesichtspunkte
seiner  vermögensrechtlichen  Bedeutung  abgelehnt.  Auch  das  neue
Recht  geht  über  den  Umfang  dieser  Behandlung  weit  hinaus
und  regelt  die  gesamte  Rechtsstellung,  welche  die  Persönlichkeit
in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglied  des  durch  die  Ehe  und  die
Familie  geschaffenen  Verbandes  inne  hat.  An  die  Stelle  der
autokratischen  Herrengewalt  in  der  ältesten  Organisation  der
römischen  Familie  sind  im  Gange  der  Entwickelung  eigenartige
persönliche  Abhängigkeitsverhältnisse  getreten,  deren  rechtlicher
Inhalt,  beeinflusst  von  den  Anschauungen  der  Sitte  und  Religion,

®  Pandekten  Bd.  I  $  25  S.  78.