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II. Die Kollision privatrechtlicher Rechtsakte mit Vorschriften
im Gebiete der engeren vormundschaftlichen Verwaltung.
III. Die aus der öffentlichen Rechtsqualität folgenden von
der Civilprozessordnung verschiedenen Begriffe der Anfechtbarkeit
und Nichtigkeit insbesondere
a) bei den Rechtsfolgen der fehlerhaften Begründung
des vormundschaftlichen Verhältnisses,
b) bei den Rechtswirkungen einer Einschränkung der vormundschaftlichen
Vertretungsmacht.
IV. Die landesrechtliche Organisation des obervormundschaftlichen
Amtes, insbesondere der entscheidenden sowie vollziehenden
obervormundschaftlichen Gewalt.
I.
Im Interesse theoretischer Klarheit regte einst BEKKER® an,
alle Familienrechte aus dem System des Privatrechtes auszuscheiden,
so dass sich letzteres mit dem Vermögensrechte vollständig
decke. Die neuere Wissenschaft hat jedoch namentlich
seit den durch Schärfe und Klarheit überzeugend wirkenden
Ausführungen WAachH’s die begriffliche Gleichstellung von Privatund
Vermögensrecht verworfen und die gemeinrechtliche Behandlung
des Familienrechtes lediglich unter dem Gesichtspunkte
seiner vermögensrechtlichen Bedeutung abgelehnt. Auch das neue
Recht geht über den Umfang dieser Behandlung weit hinaus
und regelt die gesamte Rechtsstellung, welche die Persönlichkeit
in ihrer Eigenschaft als Mitglied des durch die Ehe und die
Familie geschaffenen Verbandes inne hat. An die Stelle der
autokratischen Herrengewalt in der ältesten Organisation der
römischen Familie sind im Gange der Entwickelung eigenartige
persönliche Abhängigkeitsverhältnisse getreten, deren rechtlicher
Inhalt, beeinflusst von den Anschauungen der Sitte und Religion,
® Pandekten Bd. I $ 25 S. 78.