Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Versteigerunge-Protokolle erklaͤrt hat, oder 
mirtelst einer autheneischen Vollmacht oder 
Genehmigungs-Urkunde, welche dem Ver- 
Reigerungs-Protokolle beizufügen ist, ohne 
daß es eines Hinterlegungs-Protokolles be- 
darf. 
Der Versteigerungs-Commissär hat den 
Emxfung auf dem Versteigerungs-Protokolle 
vorzumerken und Bescheinigung darüber aus- 
zustellen. Die Vormerkung und Bescheini- 
gung And der Registrirung nicht unterworfen. 
Eefolge diese Annahme nicht in der fest- 
gesetzten Frist, so wird derjenige, welcher die 
Gebote gemacht hat, perfönlich als An- 
steigerer angeslhen und behandelt. 
Art. 24. 
Der Schuldner kann weder selbst, noch 
durch andere bieten. 
Der dritte Besitzer, gegen welchen in 
Gemäßheit des Art. 2169. des Civil-Ge- 
setzbuches eine Zwangs-Verdußerung einge- 
leitet wird, ist als solcher nicht unfähig, 
Ansteigerer zu werden. 
Die Betheiligten sind befugt, von 
jedem Steigerer, dessen Zahlfähigkeit sie 
bezweiseln, die Stellung eines zahlfähigen 
solidarischen Bürgen zu verlangen. Ver- 
einigen sich die Betheiligten nicht über die- 
sen Punkt, so entscheidet der Versteigerungs- 
Cemmissär. 
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Wird der Steigerer und beziehungs- 
weise dessen Bürge von dem Commissär 
nicht angenommen, oder ist für den Schuld- 
ner gesteigert worden, so wird der Zuschlag 
als nicht geschehen betrachtet und das be- 
treffende Grundstück sofort wieder ausge- 
boten. 
Wer für einen andern steigert, hastet 
für diesen jedenfalls als solidarischer Bürge. 
Artikel 25. 
Die Kosten des Versteigerungs-Proto- 
kolles, so wie der für die Ansteigerer be- 
stimmten Auszüge desselben und die auf 
die erwähnten Akten Bezug habenden Re- 
gistrirungs= und Notariatsgebühren fallen 
den Ansteigerern zur Last. 
Auch ist der Versteigerungs-Commisser= 
in keinem Falle zur Vorlage der Registri- 
rungsgebühr persönlich gchalten. 
Die übrigen Kosten des Zwangs-Ver- 
dußerungs-Verfahren hat der betreibende 
Gläubiger vorzuschießen, wogegen ihm für 
die Auslage das Vorzugsrecht auf den er- 
lösten Kaufschilling vor allen anderen For- 
derungen, selbst vor den im Art. 759. des 
Gesetzbuches über den Civil-Prozeß erwähn- 
ten Kosten zugeht und zwar mit Zinsen 
von dem Tage des Zuschlages an. 
In dem Falle jedoch, wo die Ber- 
steigerung gemäß eines auf eine freiwillige
	        
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