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Versteigerunge-Protokolle erklaͤrt hat, oder
mirtelst einer autheneischen Vollmacht oder
Genehmigungs-Urkunde, welche dem Ver-
Reigerungs-Protokolle beizufügen ist, ohne
daß es eines Hinterlegungs-Protokolles be-
darf.
Der Versteigerungs-Commissär hat den
Emxfung auf dem Versteigerungs-Protokolle
vorzumerken und Bescheinigung darüber aus-
zustellen. Die Vormerkung und Bescheini-
gung And der Registrirung nicht unterworfen.
Eefolge diese Annahme nicht in der fest-
gesetzten Frist, so wird derjenige, welcher die
Gebote gemacht hat, perfönlich als An-
steigerer angeslhen und behandelt.
Art. 24.
Der Schuldner kann weder selbst, noch
durch andere bieten.
Der dritte Besitzer, gegen welchen in
Gemäßheit des Art. 2169. des Civil-Ge-
setzbuches eine Zwangs-Verdußerung einge-
leitet wird, ist als solcher nicht unfähig,
Ansteigerer zu werden.
Die Betheiligten sind befugt, von
jedem Steigerer, dessen Zahlfähigkeit sie
bezweiseln, die Stellung eines zahlfähigen
solidarischen Bürgen zu verlangen. Ver-
einigen sich die Betheiligten nicht über die-
sen Punkt, so entscheidet der Versteigerungs-
Cemmissär.
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Wird der Steigerer und beziehungs-
weise dessen Bürge von dem Commissär
nicht angenommen, oder ist für den Schuld-
ner gesteigert worden, so wird der Zuschlag
als nicht geschehen betrachtet und das be-
treffende Grundstück sofort wieder ausge-
boten.
Wer für einen andern steigert, hastet
für diesen jedenfalls als solidarischer Bürge.
Artikel 25.
Die Kosten des Versteigerungs-Proto-
kolles, so wie der für die Ansteigerer be-
stimmten Auszüge desselben und die auf
die erwähnten Akten Bezug habenden Re-
gistrirungs= und Notariatsgebühren fallen
den Ansteigerern zur Last.
Auch ist der Versteigerungs-Commisser=
in keinem Falle zur Vorlage der Registri-
rungsgebühr persönlich gchalten.
Die übrigen Kosten des Zwangs-Ver-
dußerungs-Verfahren hat der betreibende
Gläubiger vorzuschießen, wogegen ihm für
die Auslage das Vorzugsrecht auf den er-
lösten Kaufschilling vor allen anderen For-
derungen, selbst vor den im Art. 759. des
Gesetzbuches über den Civil-Prozeß erwähn-
ten Kosten zugeht und zwar mit Zinsen
von dem Tage des Zuschlages an.
In dem Falle jedoch, wo die Ber-
steigerung gemäß eines auf eine freiwillige