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halb 15 Tagen nach der Zustellung des
Urtheils an den Anwalt der unterliegenden
Parthei zulaͤßig, unbeschadet der durch den
Art. 41. festgesetzten Ausnahme. Zur Gül-
tigkeie dieser Zustellung ist das Visa des
Anwaltes oder eines seiner Gehilfen zu ver-
langen.
Rücksichtlich der Contumacial-Urtheile
läuft diese Frist von dem Tage an, wo die
Opposition nicht mehr zulaßig ist.
Der Appellarionsakt ist in der gewöhn-
lichen Form abzufassen, und kann in dem
bei dem Anwalte der obsiegenden Parthei
erwählten Wohnsibe derselben zugestellt wer-
den. —
Contumacial-Urtheile, welche in einem
Incident-Prozesse ergehen, können auf dem
Opposstione-Wege innerhalb acht Tagen nach
der Zustellung des Urtheils an den Anwalt,
oder, falls der unterliegende Theil keinen
Anwalt hat, nach der Zustellung an die
Parthei angefochten werden.
In diesem letzten Falle soll in dem
Zustellungsakte die durch diesen und den Arc.
53. dieses Gesetzs gestattete Opposttione,
feist ausdrücklich angeführt werden, bei
Strafe der Nichtigkeit des Aktes und der
Verurtheilung der Gerichtsboten in die da-
durch veranlaßten Kosten.
Art. 35.
Wenn nach der Ernennung des Ver-
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fsteigerungs-Commissaärs und vor dem durch
den Art. 39. festgesetzten Zeitounkt von ei-
nem oder mehreren andern Gläubigern bei
demselben Gerichte eine weitere Zwangsver-
steigerung gegen den nämlichen Schuldner
beantragt wird, welche andere Güter, als
die früher eingeleitete Procedur zum Ges
genstande hat, so soll kein zweiter Com-
missär ernannt, sondern das spl##tere Ver-
fahren mit dem früheren verbunden werden.
In diesem Falle hat das Bezirksge-
richt in der durch den Art. 9. vorgeschri be-
nen Form zu erkláren, daß der bereits er-
nannte Commissär auch mit der weiter in
Antrag gebrachten Versteigerung beauftragt
sey, und beide vereint vorzunehmen habe.
Wird ein writeres Gesuch eingegeben, ehe
auf das erste hin die Ernennung eines
Commissärs erfolgt ist, so tritt gleichfalls
die Verbindung ein, und in diesem Falle
gehört das Verfahren demjenigen Gläubi-
ger, welcher das erste Gesuch eingereicht
hat.
Art. 36.
Die im vorhergehenden Artikel er-
wähnte Verfügung des Bezirksgerichts ist
vor Ablauf der im Art. 39. bestimmten
Frist dem Anwalte des Gläubigers, wel-
cher das erste Commissorium erlangt hac,
mit der Aufforderung zuzustellen, auch das
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