Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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halb 15 Tagen nach der Zustellung des 
Urtheils an den Anwalt der unterliegenden 
Parthei zulaͤßig, unbeschadet der durch den 
Art. 41. festgesetzten Ausnahme. Zur Gül- 
tigkeie dieser Zustellung ist das Visa des 
Anwaltes oder eines seiner Gehilfen zu ver- 
langen. 
Rücksichtlich der Contumacial-Urtheile 
läuft diese Frist von dem Tage an, wo die 
Opposition nicht mehr zulaßig ist. 
Der Appellarionsakt ist in der gewöhn- 
lichen Form abzufassen, und kann in dem 
bei dem Anwalte der obsiegenden Parthei 
erwählten Wohnsibe derselben zugestellt wer- 
den. — 
Contumacial-Urtheile, welche in einem 
Incident-Prozesse ergehen, können auf dem 
Opposstione-Wege innerhalb acht Tagen nach 
der Zustellung des Urtheils an den Anwalt, 
oder, falls der unterliegende Theil keinen 
Anwalt hat, nach der Zustellung an die 
Parthei angefochten werden. 
In diesem letzten Falle soll in dem 
Zustellungsakte die durch diesen und den Arc. 
53. dieses Gesetzs gestattete Opposttione, 
feist ausdrücklich angeführt werden, bei 
Strafe der Nichtigkeit des Aktes und der 
Verurtheilung der Gerichtsboten in die da- 
durch veranlaßten Kosten. 
Art. 35. 
Wenn nach der Ernennung des Ver- 
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fsteigerungs-Commissaärs und vor dem durch 
den Art. 39. festgesetzten Zeitounkt von ei- 
nem oder mehreren andern Gläubigern bei 
demselben Gerichte eine weitere Zwangsver- 
steigerung gegen den nämlichen Schuldner 
beantragt wird, welche andere Güter, als 
die früher eingeleitete Procedur zum Ges 
genstande hat, so soll kein zweiter Com- 
missär ernannt, sondern das spl##tere Ver- 
fahren mit dem früheren verbunden werden. 
In diesem Falle hat das Bezirksge- 
richt in der durch den Art. 9. vorgeschri be- 
nen Form zu erkláren, daß der bereits er- 
nannte Commissär auch mit der weiter in 
Antrag gebrachten Versteigerung beauftragt 
sey, und beide vereint vorzunehmen habe. 
Wird ein writeres Gesuch eingegeben, ehe 
auf das erste hin die Ernennung eines 
Commissärs erfolgt ist, so tritt gleichfalls 
die Verbindung ein, und in diesem Falle 
gehört das Verfahren demjenigen Gläubi- 
ger, welcher das erste Gesuch eingereicht 
hat. 
Art. 36. 
Die im vorhergehenden Artikel er- 
wähnte Verfügung des Bezirksgerichts ist 
vor Ablauf der im Art. 39. bestimmten 
Frist dem Anwalte des Gläubigers, wel- 
cher das erste Commissorium erlangt hac, 
mit der Aufforderung zuzustellen, auch das 
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