Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Art. 41. 
Wenn ein Dritter in Folge ding- 
licher Ansprüche behauptet, daß die in Be- 
schlag genommenen Gegenstände ganz oder 
theilweise nicht zur Versteigerung zu brin- 
gen seyen, so hat er seine deßfallsige Klage 
(Distractions-Klage) wenigstens acht volle 
Tage vor der Versteigerung einzuführen. 
Spter ist diese Incident-Klage nicht mehr 
zuläßig, und die allenfallsigen Realansprüche 
Dritter können dann nur auf besonderm 
Recheswege geltend gemacht werden; es 
wäre denn, daß der betreibende und sämmt- 
liche Hoporhekgläubiger in die Aufschiebung 
der Versteigerung einwilligen, oder daß bei 
Eröffnung der Versteigerung die Aufschie- 
bung beantragt und von keinem Bethei- 
ligten widersprochen würde. 
Der zuerst eingetragene Hypothekgläu= 
biger, wenn er nicht selbst der betreibende 
Theil ist, soll durch abschriftliche Zustellung 
der Klage von derselben in Kenneniß ge- 
setzt werden, mit der Erklärung, daß ihm 
anheim gestellt sey, zur Wahrung seiner 
Rechte in den Prozeß zu treten, falls er es 
für nöchig erachren sollte. Ist er zugleich 
der betreibende Theil, so soll diese Zustellung 
an den zweiten Hopothekgldubiger geschehen. 
Erscheint einer der geladenen Betheiligten 
nicht, so bedarf es keines Verbindungs= 
Urtheiles. 
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Die Berufungsfrist ist bei dieser In- 
eidenrklage auf dreißig volle Tage nach der 
Zustellung des Urtheils an die Parthei fest- 
gesetzt. Gegen die nicht erschienene Parthei 
lduft diese Frist vom Tage der abgelaufenen 
Oppositionsfrist, und es finder dann keine 
Vermehrung der Bernfungsfrist nach Arr. 
53. dieses Gesetzes statt. 
Art. 42. 
Wenn die im vorhergehenden Artikel 
erwaͤhnte Klage nur einen Theil der in 
Beschlag genommenen Gegenstaͤnde betrifft, 
so ist das Verfahren rücksichtlich der übri- 
gen Güterstücke fortzusetzen, wenn der be- 
treibende Gláubiger es nicht für angemessen 
erachter, dasselbe einstweilen einzustellen. 
Auf sein Begehren hat der Anwalt 
des betreibenden Theiles diese sofort in den 
durch Art. 17. bezeichneten öffentlichen 
Blättern bekanne zu machen. 
Jeder Hypothekgldubiger ist in solchem 
Falle befugt, die Entscheidung des Geriches 
über die Einstellung oder Fortsetzung des 
Verfahrens durch Zustellung eines moti- 
virten Antrages an den Anwalt des betrei- 
benden Theils zu veranlassen. 
Art. 43. 
Wenn unter den zum Zwecke der 
Zwangsverdußerung in Beschlag genomme- 
nen Gütern sich eines oder mehrere beßn- 
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