137
Art. 41.
Wenn ein Dritter in Folge ding-
licher Ansprüche behauptet, daß die in Be-
schlag genommenen Gegenstände ganz oder
theilweise nicht zur Versteigerung zu brin-
gen seyen, so hat er seine deßfallsige Klage
(Distractions-Klage) wenigstens acht volle
Tage vor der Versteigerung einzuführen.
Spter ist diese Incident-Klage nicht mehr
zuläßig, und die allenfallsigen Realansprüche
Dritter können dann nur auf besonderm
Recheswege geltend gemacht werden; es
wäre denn, daß der betreibende und sämmt-
liche Hoporhekgläubiger in die Aufschiebung
der Versteigerung einwilligen, oder daß bei
Eröffnung der Versteigerung die Aufschie-
bung beantragt und von keinem Bethei-
ligten widersprochen würde.
Der zuerst eingetragene Hypothekgläu=
biger, wenn er nicht selbst der betreibende
Theil ist, soll durch abschriftliche Zustellung
der Klage von derselben in Kenneniß ge-
setzt werden, mit der Erklärung, daß ihm
anheim gestellt sey, zur Wahrung seiner
Rechte in den Prozeß zu treten, falls er es
für nöchig erachren sollte. Ist er zugleich
der betreibende Theil, so soll diese Zustellung
an den zweiten Hopothekgldubiger geschehen.
Erscheint einer der geladenen Betheiligten
nicht, so bedarf es keines Verbindungs=
Urtheiles.
138
Die Berufungsfrist ist bei dieser In-
eidenrklage auf dreißig volle Tage nach der
Zustellung des Urtheils an die Parthei fest-
gesetzt. Gegen die nicht erschienene Parthei
lduft diese Frist vom Tage der abgelaufenen
Oppositionsfrist, und es finder dann keine
Vermehrung der Bernfungsfrist nach Arr.
53. dieses Gesetzes statt.
Art. 42.
Wenn die im vorhergehenden Artikel
erwaͤhnte Klage nur einen Theil der in
Beschlag genommenen Gegenstaͤnde betrifft,
so ist das Verfahren rücksichtlich der übri-
gen Güterstücke fortzusetzen, wenn der be-
treibende Gláubiger es nicht für angemessen
erachter, dasselbe einstweilen einzustellen.
Auf sein Begehren hat der Anwalt
des betreibenden Theiles diese sofort in den
durch Art. 17. bezeichneten öffentlichen
Blättern bekanne zu machen.
Jeder Hypothekgldubiger ist in solchem
Falle befugt, die Entscheidung des Geriches
über die Einstellung oder Fortsetzung des
Verfahrens durch Zustellung eines moti-
virten Antrages an den Anwalt des betrei-
benden Theils zu veranlassen.
Art. 43.
Wenn unter den zum Zwecke der
Zwangsverdußerung in Beschlag genomme-
nen Gütern sich eines oder mehrere beßn-
10 *