Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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weise auf seine Erben und Rechts-Nachfolger 
ohne Leibeshaft über. 
Art. 10. 
(Art. 19., 21. und 25. des F.-St.-G.) 
Die Entwendung an gefälltem, aber 
noch nicht zum Verkaufe oder Verbrauche 
zugerichteten Holze, oder an stehendem grünen 
Holze wird belegt mit einer Geldstrafe, die 
dem ebenfalls zuzuerkennenden Ersatze des 
Werthes und eines Dritttheils desselben für 
Schaden gleich ist. — Für Saamenbäume 
und Hegereiser, Reifstangen, Hopfenstangen, 
Bohnenstangen, Erbsenreiser, Bindweiden, 
Besenreiser, Flechtgerten oder Korbweiden soll, 
wenn die Entwendung an stehendem grünen 
Holze stattfand, statt jenes Dritttheils, der 
volle Betrag des Werthes für Schaden zuer- 
kannt werden. 
Waren grüne Laubholzstöcke in Nieder- 
waldungen, oder stehende grüne Eichen, Eschen- 
Ahorne, Ulmen oder Kastanien unter 40 
Jahren Gegenstand der Entwendung, so besteht 
die Geldstrafe in dem doppeltem Werthe, und 
nebstrem ist auf Ersatz des Werthes und 
auf einen demselben gleichkommenden Betrag 
für Schaden zu erkennen. 
Ist die Entwendung an Holzpflänzlingen 
leder Art in natimlichen Besaamungen unter 
10 Jahren begangen worden, so wird der 
Ersatz des Werthes, wenn dieser nicht ein 
höherer ist, mit einem Kreuzer für Jede 
— 
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Pflanze und eben so viel als Schadenersatz 
zuerkannt. 
Diese Ansaͤtze werden verdoppelt, wenn 
die Entwendung in künstlichen Ansaaten oder 
Pflanzungen von demselben Alter geschehen 
ist. In dem einen und dem andem Falle 
soll die Gelrstrafe dem doppelten Betrage 
des Werrhes gleich seyn. 
Art. 11. 
(Art. 24. und 29. des F.-St.-G.) 
Die Rückfälle bei den in Art. 2|1. und 
29. des Forst-Strafgesetzes bezeichneten Freveln 
gelten, wie alle anderen Rückfälle, nur als 
allgemeine Erschwerungsgründe, die nach 
obigen Artikeln 6. zu Art. 11. Ziff. 9. des 
Forst-Strafgesetzes und Art. 7. zu Art. 12. 
Abs. 1. eine erhöhte Geldstrafe zur Folge 
haben, wenn nicht der wiederholt verübte 
Frevel in die Kategorie derjenigen Uebertre- 
tungen fällt, die nach Art. 17. des gegen- 
wäriigen Gesetzes, bezichungöweise 43 a. zum 
Forst-Strafgesetze, Gefängnißstrafe nach sich 
zirhen, und auch beim Rückfalle damit belegt 
werden sollen. 
Alrt. 12. 
(Art. 30. des F.“St-G.) 
Derjenige, welcher rechtswidrig Vieh im 
Walde hütet, oder weiden laͤßt, erleidet je 
nach der Beschaffenheit des Frevels, die im 
Art. 30. des Forst-Strafgesetzes bestimmten
	        
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