Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Strafen, und ist außerdem in die in diesem 
Artikel festgesetzte Entschärigung zu ver- 
urtheilen. 
Diese Bestimmung ist auch auf diejeni- 
gen anwenvbar, deren Vieh ohne Hirten oder 
Hüter im Walde weidend getroffen wiro. 
Das auf der Weide betretene Vich kann 
sequcstrirt werden. 
Art. 13. 
(Art. 31. d. F.-St.-G.) 
Die Bestimmungen des obigen Art. 8. 
zu Art. 1 1. des Forst-Strafgesetzes über Givil- 
Verantwortlichkeit finden auch gegen die Vieh- 
Besiger, wegen der von ihrem Hirten oder 
Hüter mit dem demselben zur Hut anver- 
trauten Vieh begangenen Weidfrevel Anwen- 
dung, vorbehaltlich ihres etwaigen Rückgriffes 
gegen den Hirten oder Hüter. 
Art. 14. 
(Art. 37. des F.St.-G.) 
Derselben Strafe von 30 Kreuzern bis 
fünfundzwanzig Gulden unterliegen Beschädi- 
gungen am grünen stehenden Holze durch 
An= oder Abhauen, Sägen, Schueiren oder 
Reißen, Abschälen, Ringeln, Anspännen, An- 
bohren, Abästen, Entgipfeln, Kienholz-Aus- 
hauen, neue Harzrisse, Wurzel An= und Ab- 
hauen, oder wie immer sonst. 
Als Ersatz ves Scharens soll ein Fünf- 
theil des Werthes bis zum vollen Betrage 
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des Werthes der beschädigten Stangen oder 
Stämme zuerkannt werden, je nachdem diese 
mehr oder weniger in ihrem Wachsthum 
gestört sind oder ganz zu Grunde gehen müssen. 
Ju mit rer Beschädigung eine Cutwendung 
verbunden, so ist nebstoem auf die durch 
letztere verwirkte Strafe und auf Ersatz des 
Werthes des entwendeten Gegenstandes zu 
erkemnmen. Haben die Beschädigungen an 
Holzpflanzen in nazurlichen Besaamungen 
oder in künstlichen Ansaaten und Pflanzungen 
unter 10 Jahren stattgehabt, so sind außer 
der, wegen dieser Beschüdigungen zu erken- 
neuden Strafe von dreißig Kreuzern bis funf- 
undzwanzig Gulden, die Bestimmungen des 
letzten Ab atzes obigen Art. 10. wegen Gisatz 
des Schadens, und wenn mit der Beschädig= 
ung eine Eutwendung verbunden ist, für 
diese auch wegen der S:rafe und dem Ersatze 
des Werthes anzuwenden. 
Wer aber solche junge Holzpflanzen, 
oder anderes stehendes grunes Holz, oder ge- 
fällres Holz, um dirses zu sriner Bestimmung 
ganz oder theilweise untanglich zu machen, 
aus Mu hwillen oder Behrit beschäeigt, 
wird neben dem zuzuerkennenden Schadenser- 
sabe statt der Gelostrafe mit Gefängniß von 
1 bis 30 Tagen bestraft. 
Art. 15. 
(Art. 40. letzter Absatz deS F-St..G) 
JIst das Feuer im Walde angemacht
	        
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