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Strafen, und ist außerdem in die in diesem
Artikel festgesetzte Entschärigung zu ver-
urtheilen.
Diese Bestimmung ist auch auf diejeni-
gen anwenvbar, deren Vieh ohne Hirten oder
Hüter im Walde weidend getroffen wiro.
Das auf der Weide betretene Vich kann
sequcstrirt werden.
Art. 13.
(Art. 31. d. F.-St.-G.)
Die Bestimmungen des obigen Art. 8.
zu Art. 1 1. des Forst-Strafgesetzes über Givil-
Verantwortlichkeit finden auch gegen die Vieh-
Besiger, wegen der von ihrem Hirten oder
Hüter mit dem demselben zur Hut anver-
trauten Vieh begangenen Weidfrevel Anwen-
dung, vorbehaltlich ihres etwaigen Rückgriffes
gegen den Hirten oder Hüter.
Art. 14.
(Art. 37. des F.St.-G.)
Derselben Strafe von 30 Kreuzern bis
fünfundzwanzig Gulden unterliegen Beschädi-
gungen am grünen stehenden Holze durch
An= oder Abhauen, Sägen, Schueiren oder
Reißen, Abschälen, Ringeln, Anspännen, An-
bohren, Abästen, Entgipfeln, Kienholz-Aus-
hauen, neue Harzrisse, Wurzel An= und Ab-
hauen, oder wie immer sonst.
Als Ersatz ves Scharens soll ein Fünf-
theil des Werthes bis zum vollen Betrage
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des Werthes der beschädigten Stangen oder
Stämme zuerkannt werden, je nachdem diese
mehr oder weniger in ihrem Wachsthum
gestört sind oder ganz zu Grunde gehen müssen.
Ju mit rer Beschädigung eine Cutwendung
verbunden, so ist nebstoem auf die durch
letztere verwirkte Strafe und auf Ersatz des
Werthes des entwendeten Gegenstandes zu
erkemnmen. Haben die Beschädigungen an
Holzpflanzen in nazurlichen Besaamungen
oder in künstlichen Ansaaten und Pflanzungen
unter 10 Jahren stattgehabt, so sind außer
der, wegen dieser Beschüdigungen zu erken-
neuden Strafe von dreißig Kreuzern bis funf-
undzwanzig Gulden, die Bestimmungen des
letzten Ab atzes obigen Art. 10. wegen Gisatz
des Schadens, und wenn mit der Beschädig=
ung eine Eutwendung verbunden ist, für
diese auch wegen der S:rafe und dem Ersatze
des Werthes anzuwenden.
Wer aber solche junge Holzpflanzen,
oder anderes stehendes grunes Holz, oder ge-
fällres Holz, um dirses zu sriner Bestimmung
ganz oder theilweise untanglich zu machen,
aus Mu hwillen oder Behrit beschäeigt,
wird neben dem zuzuerkennenden Schadenser-
sabe statt der Gelostrafe mit Gefängniß von
1 bis 30 Tagen bestraft.
Art. 15.
(Art. 40. letzter Absatz deS F-St..G)
JIst das Feuer im Walde angemacht