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worden, um Bäume anzubrennen, ovder uner-
laubter Weise Holz, Laub oder Stireuwerk
zur Gewinnung von Asche zu verbreunen, so
lst rer Frevler außer dem gegen ihn zu er-
kennenden Schadenersatze, und außer dem
Ersatze des Werthes im Falle unbefugter
Zucignung, sturt der Gelobuße in eine Ge-
fängnißstrafe von wenigstens 6 Tagen bis zu
einem Menat zu verurtheilen, auch wenn
durch das F.uer keine weitere Gefährde ent-
standen ist.
Art. 16.
(Art. 43. des F.-St.-G.)
1) Wer Holz oder sonst'ige Forstproducte,
in deren Besitz er zu seinem Bedarf
vermittelst Berechtigung oder Vergabung
aus Gemeindewaldungen, oder sonst
durch Vergunstigung kam, verkauft oder
auf andere Weise veräußert, unterliegt
einer Gelostrafe von dreißig Kreuzern
bis zu fünf Gulden, oder vom elufachen
Werthe der verkauften oder veräußerten
Gegenstände, wenn der Werth über fünf
Gulden beträgt.
Nur solchen Berechtigten, welchen die
Mittel abgehen, das Forstrechtholz in der
festgesetzten Räumungszelt aus dem Walde
zu bringen, kann die Forstbehörde auf schrift-
lichen Antrag des Ortsvorstandes ausnahms-
weise und nach genauer Erwägung der Um-
stände gestatten, einen gewissen Theil davon,
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und ehe das Uebrige seiner Bestimmung folgt,
zur Bestreitung der Transportkosten zu ver-
aänßern.
2) Wer Holz oder andere Forstproducte,
die er durch Frevel erlang“e, verkauft
oder überhaupt veräußert, unterliegt, un-
beschadet der Strafe, welche er durch den
Frevel selbst verwirkte, einer Geldstrafe,
die dem doppelten Werthe der verkauf-
ten oder sonst veräußerten Gegenstände
gleich ist, und nicht weniger als einen
Gulden betragen darf, insoferne er nicht
schon wegen des Frevels selbst nach obt-
gem Art. 6. (Ziffer 10. zu Art. 11.
des F. St. G.) mit einer höheren als
der gewöhnlichen Strafe belegt worden ist.
3) Die auf den Verkauf oder die sonftige
Verdußerung gesetzten Strafen treffen
den Käufer oder Erwerber von Holz
oder Forstproducten der ad 1. bezeich-
neten Art, zu deren Veräußerung keine
Erlaubniß erwlrkt war, sowie auch den
Käufer von Holz oder Forstproducten
der ad 2. bezeichneten Art, insoferne die
Verhältnisse und Umstänve die rechtliche
Ueberzeugung begründen, derselbe habe
bel ver Erwerbung gewußt, daß diese
Gegenstände mittelst auf Bedarf be-
schränkter Berechtigung, Vergabung oder
Vergünstigung oder mittelst Frevel in
den Besitz des Veräußerers gekommen
waren.