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Deckung des Bedarfes fuͤr die Fortsetzung des
Cisenbahn-Bauts. Gesehliche Bestimmung hier-
über. S. 11. Art. II.
Eisenbahn-Anlehen. Koönigl. allerhöchste
Sanction des Gesetz-Entwurfes, den Zinsfuß
der Eisenbahn-Aulehen und beziehungeweise
die Verzinsung der Staatsschuld betr. S. 6.
. 1. Gesetz, den Zinofuß der Eisenbahn-
Anlehen und beziehungsweise die Verzinsung
der Staatsschuld betr. S. 9 — 14.
Gese 6. Beilage zum Abschiede für die Stände-
Versammlung des Königreichs Bayern vom
30. November 1817. Siebe das Inhalts-
Verzeichniß zu dem Gesetz-Blatte des Jahres
1847. S. 1 und II.
Grundlasten- Ablösung. Gesetzliche Be-
stimmung über die Zuwendung der desfalls
dem Staate anfallenden Beträge zum Eisen-
bahn-Bauc. S. 11. Art. II. Ziffer 5.
Cassa-Anweisungen (verzinsliche). Ge-
setzliche Ermächtigung zu deren Cmittirung
zur Ergänzung der Mittel für den Eisenbahn-=
Bau. S. 11. Art. III.
Nachweisungen. Königql. allerhöchste Er-
klärung im Landtags-Abschicde, bezüglich
A. der Verwendung der Staats-Einnahmen
#5. 1. S. 7. B. des Standes der Staats-
Schnaemuigunze-Uupatenden Jahre13 Ns.
. S.
VI
Post-Verhältnisse. Hierauf bezügliche aller-
höchste Erklärung im Laurlas-Abschiede
S. 7. #14. 1. ·
Staats-Einnahmen.Verwendnngdetfeb
ben. Siehe die hierauf bezügliche Stelle im
Landtags-Abschiede. S. 7. A. s. 1.
Staatsschuld, Verzinsung derselben.
„Jinsfuß der Eisenbahn-Anlehen.“
Staatsschulden-Tilgungo- An Kaalt.
Stand derselben im Jahre 1841/5. Siehe
die betreffende Erklärung im Landtags, Abschiede
S. 7. B. 8
Verwendung der Staats-Einnahmen. SlIehe
„Staats-Einnahmen.“
Verzinsung der Staatsschuld. Siehe „Jins-
fuß.“
Wünsche und Anträge. (Siehe auch An-
träge) Königl. allerhöchste Erklärung auf die
von den Ständen gestellten Wünsche und
Anträge. S. 8.
Zinsfuß der Eisenbahn-Anlehen. Käö-
nigliche allerhöchste Sanction des Gesetz-Ent-
wurfes, den Zinsfuß der Eisenbahn-Anlehen
und beziehungsweise die Verzinsung der Staats-
schuld betr. S. 6. §.#1. Gesetz, den Zins-
fuß der Eisenbahn= Anlehen und beziehungs-
weise die Verzinsung der Staatsschuld beir.
S. 9 — 14.
Siehe