V — —
Deckung des Bedarfes fuͤr die Fortsetzung des
Cisenbahn-Bauts. Gesehliche Bestimmung hierüber.
S. 11. Art. II.
Eisenbahn-Anlehen. Koönigl. allerhöchste
Sanction des Gesetz-Entwurfes, den Zinsfuß
der Eisenbahn-Aulehen und beziehungeweise
die Verzinsung der Staatsschuld betr. S. 6.
. 1. Gesetz, den Zinofuß der Eisenbahn-Anlehen
und beziehungsweise die Verzinsung
der Staatsschuld betr. S. 9 — 14.
Gese 6. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung
des Königreichs Bayern vom
30. November 1817. Siebe das Inhalts-Verzeichniß
zu dem Gesetz-Blatte des Jahres
1847. S. 1 und II.
Grundlasten- Ablösung. Gesetzliche Bestimmung
über die Zuwendung der desfalls
dem Staate anfallenden Beträge zum Eisenbahn-Bauc.
S. 11. Art. II. Ziffer 5.
Cassa-Anweisungen (verzinsliche). Gesetzliche
Ermächtigung zu deren Cmittirung
zur Ergänzung der Mittel für den Eisenbahn-=Bau.
S. 11. Art. III.
Nachweisungen. Königql. allerhöchste Erklärung
im Landtags-Abschicde, bezüglich
A. der Verwendung der Staats-Einnahmen
#5. 1. S. 7. B. des Standes der Staats-Schnaemuigunze-Uupatenden
Jahre13 Ns.
. S.
VI
Post-Verhältnisse. Hierauf bezügliche allerhöchste
Erklärung im Laurlas-Abschiede
S. 7. #14. 1. ·
Staats-Einnahmen.Verwendnngdetfeb
ben. Siehe die hierauf bezügliche Stelle im
Landtags-Abschiede. S. 7. A. s. 1.
Staatsschuld, Verzinsung derselben.
„Jinsfuß der Eisenbahn-Anlehen.“
Staatsschulden-Tilgungo- An Kaalt.
Stand derselben im Jahre 1841/5. Siehe
die betreffende Erklärung im Landtags, Abschiede
S. 7. B. 8
Verwendung der Staats-Einnahmen. SlIehe
„Staats-Einnahmen.“
Verzinsung der Staatsschuld. Siehe „Jinsfuß.“
Wünsche und Anträge. (Siehe auch Anträge)
Königl. allerhöchste Erklärung auf die
von den Ständen gestellten Wünsche und
Anträge. S. 8.
Zinsfuß der Eisenbahn-Anlehen. Käönigliche
allerhöchste Sanction des Gesetz-Entwurfes,
den Zinsfuß der Eisenbahn-Anlehen
und beziehungsweise die Verzinsung der Staatsschuld
betr. S. 6. §.#1. Gesetz, den Zinsfuß
der Eisenbahn= Anlehen und beziehungsweise
die Verzinsung der Staatsschuld beir.
S. 9 — 14.
Siehe