Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1847. (8)

V — — 
Deckung des Bedarfes fuͤr die Fortsetzung des 
Cisenbahn-Bauts. Gesehliche Bestimmung hier- 
über. S. 11. Art. II. 
Eisenbahn-Anlehen. Koönigl. allerhöchste 
Sanction des Gesetz-Entwurfes, den Zinsfuß 
der Eisenbahn-Aulehen und beziehungeweise 
die Verzinsung der Staatsschuld betr. S. 6. 
. 1. Gesetz, den Zinofuß der Eisenbahn- 
Anlehen und beziehungsweise die Verzinsung 
der Staatsschuld betr. S. 9 — 14. 
Gese 6. Beilage zum Abschiede für die Stände- 
Versammlung des Königreichs Bayern vom 
30. November 1817. Siebe das Inhalts- 
Verzeichniß zu dem Gesetz-Blatte des Jahres 
1847. S. 1 und II. 
Grundlasten- Ablösung. Gesetzliche Be- 
stimmung über die Zuwendung der desfalls 
dem Staate anfallenden Beträge zum Eisen- 
bahn-Bauc. S. 11. Art. II. Ziffer 5. 
Cassa-Anweisungen (verzinsliche). Ge- 
setzliche Ermächtigung zu deren Cmittirung 
zur Ergänzung der Mittel für den Eisenbahn-= 
Bau. S. 11. Art. III. 
Nachweisungen. Königql. allerhöchste Er- 
klärung im Landtags-Abschicde, bezüglich 
A. der Verwendung der Staats-Einnahmen 
#5. 1. S. 7. B. des Standes der Staats- 
Schnaemuigunze-Uupatenden Jahre13 Ns. 
. S. 
VI 
Post-Verhältnisse. Hierauf bezügliche aller- 
höchste Erklärung im Laurlas-Abschiede 
S. 7. #14. 1. · 
Staats-Einnahmen.Verwendnngdetfeb 
ben. Siehe die hierauf bezügliche Stelle im 
Landtags-Abschiede. S. 7. A. s. 1. 
Staatsschuld, Verzinsung derselben. 
„Jinsfuß der Eisenbahn-Anlehen.“ 
Staatsschulden-Tilgungo- An Kaalt. 
Stand derselben im Jahre 1841/5. Siehe 
die betreffende Erklärung im Landtags, Abschiede 
S. 7. B. 8 
Verwendung der Staats-Einnahmen. SlIehe 
„Staats-Einnahmen.“ 
Verzinsung der Staatsschuld. Siehe „Jins- 
fuß.“ 
Wünsche und Anträge. (Siehe auch An- 
träge) Königl. allerhöchste Erklärung auf die 
von den Ständen gestellten Wünsche und 
Anträge. S. 8. 
Zinsfuß der Eisenbahn-Anlehen. Käö- 
nigliche allerhöchste Sanction des Gesetz-Ent- 
wurfes, den Zinsfuß der Eisenbahn-Anlehen 
und beziehungsweise die Verzinsung der Staats- 
schuld betr. S. 6. §.#1. Gesetz, den Zins- 
fuß der Eisenbahn= Anlehen und beziehungs- 
weise die Verzinsung der Staatsschuld beir. 
S. 9 — 14. 
Siehe
	        
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