Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1847. (8)

V  —  —

Deckung  des  Bedarfes  fuͤr  die  Fortsetzung  des
Cisenbahn-Bauts.  Gesehliche  Bestimmung  hierüber.
  S.  11.  Art.  II.

Eisenbahn-Anlehen.  Koönigl.  allerhöchste
Sanction  des  Gesetz-Entwurfes,  den  Zinsfuß
der  Eisenbahn-Aulehen  und  beziehungeweise
die  Verzinsung  der  Staatsschuld  betr.  S.  6.
.  1.  Gesetz,  den  Zinofuß  der  Eisenbahn-Anlehen
  und  beziehungsweise  die  Verzinsung
der  Staatsschuld  betr.  S.  9  —  14.

Gese  6.  Beilage  zum  Abschiede  für  die  Stände-Versammlung
  des  Königreichs  Bayern  vom
30.  November  1817.  Siebe  das  Inhalts-Verzeichniß
  zu  dem  Gesetz-Blatte  des  Jahres
1847.  S.  1  und  II.

Grundlasten-  Ablösung.  Gesetzliche  Bestimmung
  über  die  Zuwendung  der  desfalls
dem  Staate  anfallenden  Beträge  zum  Eisenbahn-Bauc.
  S.  11.  Art.  II.  Ziffer  5.

Cassa-Anweisungen  (verzinsliche).  Gesetzliche
  Ermächtigung  zu  deren  Cmittirung
zur  Ergänzung  der  Mittel  für  den  Eisenbahn-=Bau.
  S.  11.  Art.  III.

Nachweisungen.  Königql.  allerhöchste  Erklärung
  im  Landtags-Abschicde,  bezüglich
A.  der  Verwendung  der  Staats-Einnahmen
#5.  1.  S.  7.  B.  des  Standes  der  Staats-Schnaemuigunze-Uupatenden
  Jahre13  Ns.

.  S.

VI

Post-Verhältnisse.  Hierauf  bezügliche  allerhöchste

  Erklärung  im  Laurlas-Abschiede
S.  7.  #14.  1.  ·
Staats-Einnahmen.Verwendnngdetfeb

ben.  Siehe  die  hierauf  bezügliche  Stelle  im
Landtags-Abschiede.  S.  7.  A.  s.  1.

Staatsschuld,  Verzinsung  derselben.
„Jinsfuß  der  Eisenbahn-Anlehen.“

Staatsschulden-Tilgungo-  An  Kaalt.
Stand  derselben  im  Jahre  1841/5.  Siehe
die  betreffende  Erklärung  im  Landtags,  Abschiede
S.  7.  B.  8

Verwendung  der  Staats-Einnahmen.  SlIehe
„Staats-Einnahmen.“

Verzinsung  der  Staatsschuld.  Siehe  „Jinsfuß.“


Wünsche  und  Anträge.  (Siehe  auch  Anträge)
  Königl.  allerhöchste  Erklärung  auf  die
von  den  Ständen  gestellten  Wünsche  und
Anträge.  S.  8.

Zinsfuß  der  Eisenbahn-Anlehen.  Käönigliche
  allerhöchste  Sanction  des  Gesetz-Entwurfes,
  den  Zinsfuß  der  Eisenbahn-Anlehen
und  beziehungsweise  die  Verzinsung  der  Staatsschuld
  betr.  S.  6.  §.#1.  Gesetz,  den  Zinsfuß
  der  Eisenbahn=  Anlehen  und  beziehungsweise
  die  Verzinsung  der  Staatsschuld  beir.
S.  9  —  14.

Siehe