Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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der Klasse der Städte und Märkte, und 
zwei aus der Klasse der Landeigenthümer, 
welche der Gesammtzahl der Abgeordneten 
des ganzen Königreichs gesondert zugerech- 
net werden. 
Art. II. 
Vorstehende Bestimmung soll bis zur 
Revision des Wahlgesetzes als Bestandtheil 
der Verfassungs-Urkunde, inebesondere als 
Zusatz zum Titel VI. F. 9. mit der Rei- 
henfolge lit. F. angesehen werden. · 
Dieselbe tritt mit dem Tage der Ver- 
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kündung und zwar schon für die gegenwärtige 
Stände-Versammlung in Wirksamkeit und 
kann nur in der, durch den Titel X. F. 7. 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen 
Form abgeändert werden. 
Art. III. 
Unser Staateminister des Innern ist 
mit dem Vollzuge des gegenwärtigen, in 
das Gesehblatt und in das Amteblatt der 
Pfalz einzurückenden Geseßes beauftragt 
und hat sogleich drey Abgeordnete aus der 
Zahl der Ersahmänner einzuberufen. 
Gegeben München, den 15. April 1848. 
Marx. 
v. Beisler. v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenseld. Weiehaupt. Graf Walpkirch. 
Nach vem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsraths, 
Uath Seb. v. Kobell.
	        
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