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seiner Berufung und dem Tage und Orte,
wo er zu erscheinen hat, durch eine schrift-
liche Ausfertigung unter ausdrücklicher Be-
merkung der auf das Ausbleiben gesetzten
Strafen (Art. 22.) Nachricht zu geben.
Die Zustellung der Ausfertigung ist
wenigstens acht Tage vor dem zur Eröff-
nung der Sihungen bestimmten Tage durch
die geeignete Behörde entweder an den
Geschwornen in Person, oder in dessen Ab-
wesenheit an die in seiner Wohnung be-
findlichen Familtenglieder oder Diener, oder
endlich, wenn in der Wohnung Niemand
zu finden ist, an den Gemeindevorsteher zu
bewerkstelligen, welcher sodann verpflichtet
ist, die ihm übergebene Ausfertigung ohne
Ausschub an den Berufenen gelangen zu
lassen.
Die Zustellung ist zu bescheinigen,
und die Bescheinigung sogleich dem Re-
Fierungs-Präsidenten einzusenden.
Art. 21.
Wenn an dem zur Eröffnung der Si-
bung bestimmten Tage von den vorgeladenen
Geschwornen nicht wenigstens vier und zwan-
zig erscheinen, so haben für die abgängigen
sofort die nach Art. 18. bestimmten Ersaßge-
schwornen, und zwar nach der unter die-
sen durch die Ziehung geordneten Reihen=
folge einzutreten.
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Arc. 22.
Jeder Geschworne, welcher auf die
ihm zugestellte Ladung weder erschienen ist,
noch sein Ausbleiben auf zulängliche Weise
entschuldigt hat, verfällt in eine Geldstrafe
von einhundert bis zweihundert Gulden.
Bei dem dritten Straffalle tritt nebst
doppelter Geldstrase der Verlust der Fähig-
kelt zur Ausübung der Verrichtung eines
Geschwornen ein; das Urtheil ist durch das
Amtsblatt des Kreises auf Kosten des
Straffälligen bekanne zu machen, und des-
sen Name in der Hauptliste der Geschwor-
nen zu streichen.
Art. 23.
Gleicher Bestrafung unterllegt jeder
Geschworne, der zwar auf die ergangene
Ladung erschienen ist, aber vor dem Schlusse
der Assise sich ohne eine als gültig aner-
kannte Entschuldigung wieder entsernt hat.
Art. 24.
Als gültig eneschuldigt ist nur derjenige
zu betrachten, welcher eine Bescheinigung
darüber beibringt, daß es ihm unmöglich
war, an dem festgesehten Tage sich einzu-
finden, oder bis zum Schlusse der Assise zu
verweilen.
Der Assisenhof hat über die Zuläng-
lichkeit der vorgebrachten Entschuldigung