Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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seiner Berufung und dem Tage und Orte, 
wo er zu erscheinen hat, durch eine schrift- 
liche Ausfertigung unter ausdrücklicher Be- 
merkung der auf das Ausbleiben gesetzten 
Strafen (Art. 22.) Nachricht zu geben. 
Die Zustellung der Ausfertigung ist 
wenigstens acht Tage vor dem zur Eröff- 
nung der Sihungen bestimmten Tage durch 
die geeignete Behörde entweder an den 
Geschwornen in Person, oder in dessen Ab- 
wesenheit an die in seiner Wohnung be- 
findlichen Familtenglieder oder Diener, oder 
endlich, wenn in der Wohnung Niemand 
zu finden ist, an den Gemeindevorsteher zu 
bewerkstelligen, welcher sodann verpflichtet 
ist, die ihm übergebene Ausfertigung ohne 
Ausschub an den Berufenen gelangen zu 
lassen. 
Die Zustellung ist zu bescheinigen, 
und die Bescheinigung sogleich dem Re- 
Fierungs-Präsidenten einzusenden. 
Art. 21. 
Wenn an dem zur Eröffnung der Si- 
bung bestimmten Tage von den vorgeladenen 
Geschwornen nicht wenigstens vier und zwan- 
zig erscheinen, so haben für die abgängigen 
sofort die nach Art. 18. bestimmten Ersaßge- 
schwornen, und zwar nach der unter die- 
sen durch die Ziehung geordneten Reihen= 
folge einzutreten. 
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Arc. 22. 
Jeder Geschworne, welcher auf die 
ihm zugestellte Ladung weder erschienen ist, 
noch sein Ausbleiben auf zulängliche Weise 
entschuldigt hat, verfällt in eine Geldstrafe 
von einhundert bis zweihundert Gulden. 
Bei dem dritten Straffalle tritt nebst 
doppelter Geldstrase der Verlust der Fähig- 
kelt zur Ausübung der Verrichtung eines 
Geschwornen ein; das Urtheil ist durch das 
Amtsblatt des Kreises auf Kosten des 
Straffälligen bekanne zu machen, und des- 
sen Name in der Hauptliste der Geschwor- 
nen zu streichen. 
Art. 23. 
Gleicher Bestrafung unterllegt jeder 
Geschworne, der zwar auf die ergangene 
Ladung erschienen ist, aber vor dem Schlusse 
der Assise sich ohne eine als gültig aner- 
kannte Entschuldigung wieder entsernt hat. 
Art. 24. 
Als gültig eneschuldigt ist nur derjenige 
zu betrachten, welcher eine Bescheinigung 
darüber beibringt, daß es ihm unmöglich 
war, an dem festgesehten Tage sich einzu- 
finden, oder bis zum Schlusse der Assise zu 
verweilen. 
Der Assisenhof hat über die Zuläng- 
lichkeit der vorgebrachten Entschuldigung
	        
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