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zu entscheiden, und wenn er solche ver-
wirft, sofort die Strafe auszusprechen.
Art. 25.
Wer auf die erhaltene Ladung erschie-
nen, und seinen Verrichtungen als Ge
schworner nachgekommen ist, soll weder in
dem nämlichen, noch in dem nachstfolgenden
Jahre noch einmal zu gleichen Verrichtun-
gen angehalten werden, soferne er nicht
ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet,
worüber derselbe am Schlusse der Sitzun=
gen besonders zu befragen ist.
Das Verzeichniß der also austreten-
den Geschwornen ist sodann dem Regier=
ungs-Präsidenten jedesmal mitzutheilen, um
die Vormerkung auf der Hauptliste eintra-
gen zu können.
Art. 26.
Jaeder Geschworne, der seine Obllegen-
heit erfüllt hat, und nicht am Situngsorte
wohnt, erhäált, wenn sein Wohnsiß weiter
als zwei Stunden davon entfernt liegt,
auf Verlangen eine Entschädigung der Reise-
kosten, deren Betrag durch Regierungs-Ver-
ordnung festgesehe wird.
Art.
An dem zur Eröffnung der Sißtzun-
gen anberaumeen Tage und vor dem Be-
27.
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ginne der Verhandlung einer jeden neuen
Serafsache sind die Geschwornen, welche
auf die Vorladung erschienen sind, sowie
die statt der Richterschienenen etwa bestimm-
ten Ersatzgeschwornen (Art. 21.) in Ge-
genwart des Staatsanwalts und des An-
geklagten in öffentlicher Situng nament-
lich aufzurufen, und ihre Ramen in eine
Urne zu legen.
Art. 28.
Das Schwurgericht ist für die Abur-
theilung jeder einzelnen Strafsache aus
zwölf Geschwornen zu bilden.
Act. 29.
Sollte jedoch eine einzelne Verhand-
lung eine längere Dauer erwarten lassen,
se kann der Assisenhof verfügen, daß außer
den erforderlichen zwölf Geschwornen durch
weitere Ziehung noch ein oder zwei Er-
gänzungsgeschworne bestimmt werden, um
der Verhandlung beizuwohnen, und in dem
Falle, wenn das eine oder andere Mitglied
bis zu der Berathschlagung und Ertheilung
des Auespruches auszuharren gehindert seyn
sollte, dasselbe zu ersehen.
Die Ergänzungsgeschwornen treten in
diesem Falle nach der Reihe ein, in wel-
cher die Namen gezogen worden sind.