Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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zu entscheiden, und wenn er solche ver- 
wirft, sofort die Strafe auszusprechen. 
Art. 25. 
Wer auf die erhaltene Ladung erschie- 
nen, und seinen Verrichtungen als Ge 
schworner nachgekommen ist, soll weder in 
dem nämlichen, noch in dem nachstfolgenden 
Jahre noch einmal zu gleichen Verrichtun- 
gen angehalten werden, soferne er nicht 
ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet, 
worüber derselbe am Schlusse der Sitzun= 
gen besonders zu befragen ist. 
Das Verzeichniß der also austreten- 
den Geschwornen ist sodann dem Regier= 
ungs-Präsidenten jedesmal mitzutheilen, um 
die Vormerkung auf der Hauptliste eintra- 
gen zu können. 
Art. 26. 
Jaeder Geschworne, der seine Obllegen- 
heit erfüllt hat, und nicht am Situngsorte 
wohnt, erhäált, wenn sein Wohnsiß weiter 
als zwei Stunden davon entfernt liegt, 
auf Verlangen eine Entschädigung der Reise- 
kosten, deren Betrag durch Regierungs-Ver- 
ordnung festgesehe wird. 
Art. 
An dem zur Eröffnung der Sißtzun- 
gen anberaumeen Tage und vor dem Be- 
27. 
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ginne der Verhandlung einer jeden neuen 
Serafsache sind die Geschwornen, welche 
auf die Vorladung erschienen sind, sowie 
die statt der Richterschienenen etwa bestimm- 
ten Ersatzgeschwornen (Art. 21.) in Ge- 
genwart des Staatsanwalts und des An- 
geklagten in öffentlicher Situng nament- 
lich aufzurufen, und ihre Ramen in eine 
Urne zu legen. 
Art. 28. 
Das Schwurgericht ist für die Abur- 
theilung jeder einzelnen Strafsache aus 
zwölf Geschwornen zu bilden. 
Act. 29. 
Sollte jedoch eine einzelne Verhand- 
lung eine längere Dauer erwarten lassen, 
se kann der Assisenhof verfügen, daß außer 
den erforderlichen zwölf Geschwornen durch 
weitere Ziehung noch ein oder zwei Er- 
gänzungsgeschworne bestimmt werden, um 
der Verhandlung beizuwohnen, und in dem 
Falle, wenn das eine oder andere Mitglied 
bis zu der Berathschlagung und Ertheilung 
des Auespruches auszuharren gehindert seyn 
sollte, dasselbe zu ersehen. 
Die Ergänzungsgeschwornen treten in 
diesem Falle nach der Reihe ein, in wel- 
cher die Namen gezogen worden sind.
	        
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