Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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sind fuͤr jeden einzelnen Fall oͤffentlich zu 
beeidigen. 
Der Praͤsident hat zu diesem Ende 
den Geschwornen folgende Eidesformel vor- 
zulesen: 
„Ich schwoͤre, die gegen N. N. er- 
„hobene Anklage und dessen Vertheidi- 
„gung bei bevorstehender gerichtlicher 
„Verhandlung mit sorgfältiger Auf- 
„merksamkeit zu verfolgen, die Anschul- 
„digungs= und Entschuldigungsbeweise 
„gewissenhaft zu prüfen, über den zu 
„ertheilenden Ausspruch mit Niemand 
„außer mit meinen Mitgeschwornen 
„mich zu benehmen, in der Ausübmg 
„der mir als Geschwornen obliegenden 
„Verrichtungen nicht aus Haß, Gunst, 
„Furcht, Eigennutz, Rücksicht auf die 
„Perfon oder aus andern solchen Ur- 
„sachen zu handeln, sondern dabei nur 
„Gott, die Gerechtigkeit und Wahr- 
„heit vor Augen zu haben, und mei- 
„nen Auespruch nach meinem Gewis- 
„sen und der durch die Verhandlungen 
„in mir begründeten feeien Ueberzeu- 
„gung zu geben, alles getreulich und 
„ohne Gefährde, so wahr mir Gott 
„helfe.“ 
Nach Ablesung der Eidesformel ist je- 
der Geschworne einzeln durch den Präsi- 
7!. 
  
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denten aufzurufen, und hat mit empor ge- 
hobener Rechte die Worte auszusprechen: 
„Ich schwoͤre.“ 
Religionsgenossen, welchen der Eid un- 
tersagt ist, werden nach ihrem Riens ver- 
pflichter. 
Art. 37. 
Nach erfolgter Beeidigung ist die Ver- 
handlung der abzuurtheilenden Strafsache 
zu eröffnen. 
Wird diese Verhandlung aus irgend 
einem Grunde zur nächsten Assise hinge- 
wiesen, so muß bei dieser zu einer neuen 
Bildung des Schwurgerichte nach den vor- 
stehenden Vorschriften geschritten werden. 
Art. 38. 
Die Bestechung der Gesthwornen ist 
nach den Bestimmungen des Strafsgesetz- 
buches Th. I. Art. 355. 356. 443. 444. 
446. und 418. zu beurtheilen. 
Anstatt der Dienstesentsetzung in den 
dort bezeichneten Fällen soll, wenn der Schul- 
dige nicht zugleich ein öffentlicher Beamter 
ist, auf Arbeitshaus von zwei bis zu vier 
Jahren und anstatt der Dienstesentlassung 
auf Gefinguß von drei Monaken bie zu 
einem Jahre erkannt werden.
	        
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