Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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nur in dem niedrigsten Grade ihrer Dauer 
angewendet und nach Umstaͤnden bis zur 
Haͤlfte des niedrigsten Grades gemindert 
werden. 
Art. 6. 
Eine Mutter, welche in der Absicht, 
ihr neugebornes uneheliches Kind zu toͤdten, 
sich einer lebensgefaͤhrlichen Handlung oder 
Unterlassung an demselben schuldig macht, 
soll, wenn die lebendige Geburt oder die 
Lebensfaͤhigkeit des Kindes nicht nachge- 
wiesen ist, mit vier- bis achtjaͤhrigem Ar- 
beitshause bestraft werden. 
Art. 7. 
Wenn eine der in den Artikeln 179. 
— 182. Theil I. des Strafgesetzbuches er- 
wähnten Vergewaltigungen oder Verletzun- 
gen ohne Ueberlegung und Vorbedacht in 
aufwallender Hitze des Zorns geschehen ist, 
so soll die Strafe (Artikel 179. — 182.) 
nur im niedrigsten Grade ihrer Dauer an- 
gewendet, und selbst diese nach Umständen 
bis zur Hälfte gemindert werden. 
Art. 8. 
Der Artikel 2. des gegenwärtigen Ge- 
sehes hat — unter Aufhebung der Artikel 
111.— 117., dann 158. Theil I. des Seraf- 
gesetzbuches und der hierauf Bezug haben- 
den Aumerkungen und Novellen — für 
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alle noch nicht rechrskráftig abgeurtheilten 
Straffälle sogleich in Wirksamkeit zu treten. 
Der Tag aber, mit welchem die übri- 
gen Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes in Wirksamkeit zu treten haben, wird 
durch besondere Regierungs-Verordnung be- 
stimmt werden, und es sind von solchem 
Tage an die Artikel 3., 39. bis 44., 64., 
106 134. bis 136., 143. bis 145., 152., 
160. bis 170., 185., dann 445. Absatz 2. 
Theil I. des Strafgesetzbuches nebst den da- 
zu gehörigen Stellen der Anmerkungen auf- 
gehoben; im Art. 58. Absatz 1. Theil I. 
die Schlußworte: 
„welches letztere jedoch nicht vermu- 
„thet wird“ 
und im Art. 156. Theil I. ebendaselbst die 
Worte: 
„und wegen der tödtlichen Wunden von 
„der Instanz entlassen“ 
gestrichen, der Artikel 279. Theil I. des 
Scrafsgesetz4buches aber in folgender Art ab- 
geaͤndert: 
„Ob derjenige, welcher bei nahe bevor- 
„stehendem Concurse seine Rechnungs- 
„Bücher oder andere Urkunden, wo- 
„kaus der Vermögensstand und das 
„Verhäleniß desselben zu den Schul- 
„den übersehen werden konnte, auf die
	        
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