haften. Es kommen also zunächst die Kinder, Enkel usw. in
Betracht und erst nach diesen die Eltern, Großeltern usw.
Die Unterhalespflicht der Abkömmlinge selbst bestimmt sich
nach der gesetichen Erbfolgeordnung und dem Werhältnis der
Erbteile; sie haften, wenn sie alle leistungsfähig sind, nach
Stämmen, nicht als Gesamtschuldner. Scheidet ein Verwandter
wegen Leistungsunfähigkeit aus, so haben die nach ihm haftenden
Verwandeen, also seine Kinder, seinen Anteil zu tragen.
Sind solche nachgeordnete Verwandte nicht vorhanden oder
leistungsunfähig, so erweitert sich die Unterhaltspflicht der
übrigen Stämme in demselben Maße, wie sich ihr Erbteil vergrößern
würde, wenn der Leistungsunfähige nicht vorhanden wäre.
Hat der Bedürftige keine leistungsfähigen Abkömmlinge,
so haften unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die
näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen
Teilen. Der Vater haftet jedoch in der Regel vor der Mutter.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige
außerstande, allen Anterhalt zu gewähren, so gehen
unter ihnen die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden
Linie, unter den Abkömmlingen diejenigen, welche im Falle
der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sein würden, den
übrigen Abkömmlingen, unter der aufsteigenden Linie die näheren
den entfernteren, vor.
Der Ehegatte steht mit seinem Anspruche den minderjährigen,
unverheirateten Kindern gleich. Wie er vor den
Verwandten haftet, so geht auch sein Recht auf Unterhalt
volljährigen oder verheirateten Kindern und den übrigen Verwandten
vor.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich
nach der Lebensstellung des Bedürftigen (standesgemäßer Interhalt).
Der Anterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf, bei
einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der
Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
Nur ausnahmsweise kann der Bedürftige bloß den notdürfcigen
Unterhalt fordern, und zwar dann, wenn er durch
sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, also z. B.
durch Trunksucht, iederlichkeit, Berschwendung. Ferner unterliegt
der Unterhaltsanspruch der Abkömmlinge, der Eltern und
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