Contents : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

haften.  Es  kommen  also  zunächst  die  Kinder,  Enkel  usw.  in
Betracht  und  erst  nach  diesen  die  Eltern,  Großeltern  usw.

Die  Unterhalespflicht  der  Abkömmlinge  selbst  bestimmt  sich
nach  der  gesetichen  Erbfolgeordnung  und  dem  Werhältnis  der
Erbteile;  sie  haften,  wenn  sie  alle  leistungsfähig  sind,  nach
Stämmen,  nicht  als  Gesamtschuldner.  Scheidet  ein  Verwandter
wegen  Leistungsunfähigkeit  aus,  so  haben  die  nach  ihm  haftenden
  Verwandeen,  also  seine  Kinder,  seinen  Anteil  zu  tragen.
Sind  solche  nachgeordnete  Verwandte  nicht  vorhanden  oder
leistungsunfähig,  so  erweitert  sich  die  Unterhaltspflicht  der
übrigen  Stämme  in  demselben  Maße,  wie  sich  ihr  Erbteil  vergrößern
  würde,  wenn  der  Leistungsunfähige  nicht  vorhanden  wäre.

Hat  der  Bedürftige  keine  leistungsfähigen  Abkömmlinge,
so  haften  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  die
näheren  vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich  nahe  zu  gleichen
Teilen.  Der  Vater  haftet  jedoch  in  der  Regel  vor  der  Mutter.

Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unterhaltspflichtige
  außerstande,  allen  Anterhalt  zu  gewähren,  so  gehen
unter  ihnen  die  Abkömmlinge  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im  Falle
der  gesetzlichen  Erbfolge  als  Erben  berufen  sein  würden,  den
übrigen  Abkömmlingen,  unter  der  aufsteigenden  Linie  die  näheren
den  entfernteren,  vor.

Der  Ehegatte  steht  mit  seinem  Anspruche  den  minderjährigen,
  unverheirateten  Kindern  gleich.  Wie  er  vor  den
Verwandten  haftet,  so  geht  auch  sein  Recht  auf  Unterhalt
volljährigen  oder  verheirateten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten
  vor.

Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich
nach  der  Lebensstellung  des  Bedürftigen  (standesgemäßer  Interhalt).
  Der  Anterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf,  bei
einer  der  Erziehung  bedürftigen  Person  auch  die  Kosten  der
Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

Nur  ausnahmsweise  kann  der  Bedürftige  bloß  den  notdürfcigen
  Unterhalt  fordern,  und  zwar  dann,  wenn  er  durch
sein  sittliches  Verschulden  bedürftig  geworden  ist,  also  z.  B.
durch  Trunksucht,  iederlichkeit,  Berschwendung.  Ferner  unterliegt
  der  Unterhaltsanspruch  der  Abkömmlinge,  der  Eltern  und
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