Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Artikel II. 
Die voruͤbergehende Leitung der Ge— 
schaͤfte eines Staatsministeriums durch einen 
vom Koͤnige zu bestimmenden Staatsrath 
oder Vorstand eines anderen Ministeriums 
darf nur stattfinden: 
1) wenn der wirkliche Staatsminister an 
der Ausübung selnes Amtes verhin- 
dert ist; 
2) in so lange die sofort einzuletten- 
de Wiederbesetzung eines erledigten 
Staatsministeriums zu keinem Resul- 
tate geführt hat. 
Artikel III. 
Ein Staatsminister kann zu jeder 
Zeit um Enthebung von seiner Stelle 
bitten. Dieselbe darf ohne Rücksicht auf 
§. 24. der IX. Verfassungs-Beilage nicht 
verweigert werden, wenn ste aus dem Grunde 
erbeten wurde, weil der König in wichrtigen 
Regierungs-Angelegenhciten die Rarhschläge 
Seines Ministers nicht annehmen zu können 
glaubt. 
Dem auf diese Weise in Folge seiner " 
Bitte, sowie dem aus eigenem Antriebe des 
Monarchen enthobenen Staatsminister ver- 
bleibt der Standesgehalt ungeschmälert. 
Artikel IV. 
Der König wird Seine Regierungs- 
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Anordnungen jedesmal von den Ministern 
oder von den zeitlichen Stellvertretern ge- 
genzeichnen lassen, in deren Geschaftskreis 
die Sache einschlägt. 
Ohne solche Gegenzeichnung sind die 
besagten Anordnungen nicht vollziehbar. 
" Artikel V., 
Derjenige Staatsbeamte, welcher den 
Vollzug einer ohne ministerielle Gegenzeicht 
nung ergangenen Reglerungsanordnung des 
Königs auf sich nimmt, macht sich des Miß- 
brauchs der Amtsgewalt schuldig. 
Actikel VI. 
Jeder Staatsminister, und Jeder, wel- 
cher vorübergehend mit der beitung eines 
Sctaataministeriums betraut ist, übernimmt 
durch die Gegenzeichnung königlicher Ent- 
schließungen, sowie durch die Unterzeichnung 
der in eigener Competenz getroffenen Mi- 
nisterial Verfügungen, die volle Verant- 
wortlichkeit für deren Inhalt. 
Artikel VII. 
Hält der Vorstand eines Staatsmini- 
steriums eine ihm angesonnene Amtehand= 
lung für gesehwidrig, oder dem Landeswohl 
nachtheilig, so ist er verbflichtet, dieselbe ab- 
zulehnen, beziehungsweise seine Gegenzeich- 
nung unter schriftlicher Angabe der Gründe 
zu verweigern. Er ist berechtigt, seine Gründe
	        
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