Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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jenigen Gutsbesützer, welche deren Abtretung 
an den Staat bis zum 18. April lau- 
fenden Jahres incluslve erklärt haben, 
werden nach dem Gesetze vom 28. Dezem- 
ber 1831 entschädige; diejenigen Besitzer, 
welche diesen Verzicht bis dahin nicht ge- 
leistet haben, erhalten thre Enrschäbigung 
dadurch, daß die standes, und gutsherrlichen 
Gerichts= und Polizeibeamten und Diener 
unter den Anstellungs-Bedingungen und 
Pensionsnormen, die am 12. April 1848 
bestanden, so wie die Penstonen aus prag- 
matischen Anstellungen solcher Bediensteten 
nach den am selben Tage bestehenden Nor- 
men vom Staate übernommen werden. 
II. Abschnitt. 
Aufhebung und Uegulirung der perfönlichen 
und der auf dem Noden haftenden asten 
und Abgaben. 
Artikel 2. 
Alle Natural-Frohndienste, gemessene, 
wie ungemessene, mit Ausnahme jener ge- 
messenen Dienste, für welche nach Ausweis 
der Bezugs-Register und der gepflogenen 
Liquidationen unter alternatirem Vorbehalte 
der Naturalleistung ein bestimmter Geldbe- 
trag erhoben werden konnte, werden vom 1. 
Jänner 1849 an ohne Entschädigung der 
Berechtigten aufgehoben. Damit cessiren 
auch alle Gegenreichnisse. 
Wenn Oekonomte Göter mit den für 
100 
bieselben zu keistenden Frohnen verpachtet 
sind, so können beide Theile für das nächste 
Pachtziel den Pacht aufkünden, wenn keine 
Vereinbarung über angemessene Minderung 
des Pachtschillings zu Stande kömmt. 
Ae#lkel 3. 
Die Erhebung des Mortuariums (Best- 
haupt) cessirt ohne Eneschábigung. 
Artikel 4. 
Der Blutzehent und der noch nicht 
zur Erhebung gekommene Neubruchzehent, 
sowie der Kleinzehent da, wo er nicht be- 
reits seit 30 Jahren hergebracht, eder durch 
Vertrag, Vergleich oder richterliches Er- 
kenneniß anerkannt ist, hören für dle Zukunft 
öhne Entschädigung auf. 
Artikel 5. 
Die Weide auf Aeckern während ihrer 
Fructifikation und auf Wiesen während der 
Hegezeit wird ohne Uneerschied, ob sie auf 
Herkommen, Verjährung und darauf gegrün- 
deten Titeln, oder auf ausdrücklichen beson- 
deren Concessidnen und Verträgen mie den 
Eigenthümern beruhe, ohne Entschádigung 
aufgehoben 
Die Ablösung der Weide-Rechte auf Ge- 
meinde-Markungen oder Weide-Distrikten 
muß auf Verlangen der Mehrheir der Ver- 
pflichteten stattfinden, wenn sie für den ganzen 
Complex des Berechtigten gefordert wird. 
Die Entschädigung wird durch Schs-
	        
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