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jenigen Gutsbesützer, welche deren Abtretung
an den Staat bis zum 18. April lau-
fenden Jahres incluslve erklärt haben,
werden nach dem Gesetze vom 28. Dezem-
ber 1831 entschädige; diejenigen Besitzer,
welche diesen Verzicht bis dahin nicht ge-
leistet haben, erhalten thre Enrschäbigung
dadurch, daß die standes, und gutsherrlichen
Gerichts= und Polizeibeamten und Diener
unter den Anstellungs-Bedingungen und
Pensionsnormen, die am 12. April 1848
bestanden, so wie die Penstonen aus prag-
matischen Anstellungen solcher Bediensteten
nach den am selben Tage bestehenden Nor-
men vom Staate übernommen werden.
II. Abschnitt.
Aufhebung und Uegulirung der perfönlichen
und der auf dem Noden haftenden asten
und Abgaben.
Artikel 2.
Alle Natural-Frohndienste, gemessene,
wie ungemessene, mit Ausnahme jener ge-
messenen Dienste, für welche nach Ausweis
der Bezugs-Register und der gepflogenen
Liquidationen unter alternatirem Vorbehalte
der Naturalleistung ein bestimmter Geldbe-
trag erhoben werden konnte, werden vom 1.
Jänner 1849 an ohne Entschädigung der
Berechtigten aufgehoben. Damit cessiren
auch alle Gegenreichnisse.
Wenn Oekonomte Göter mit den für
100
bieselben zu keistenden Frohnen verpachtet
sind, so können beide Theile für das nächste
Pachtziel den Pacht aufkünden, wenn keine
Vereinbarung über angemessene Minderung
des Pachtschillings zu Stande kömmt.
Ae#lkel 3.
Die Erhebung des Mortuariums (Best-
haupt) cessirt ohne Eneschábigung.
Artikel 4.
Der Blutzehent und der noch nicht
zur Erhebung gekommene Neubruchzehent,
sowie der Kleinzehent da, wo er nicht be-
reits seit 30 Jahren hergebracht, eder durch
Vertrag, Vergleich oder richterliches Er-
kenneniß anerkannt ist, hören für dle Zukunft
öhne Entschädigung auf.
Artikel 5.
Die Weide auf Aeckern während ihrer
Fructifikation und auf Wiesen während der
Hegezeit wird ohne Uneerschied, ob sie auf
Herkommen, Verjährung und darauf gegrün-
deten Titeln, oder auf ausdrücklichen beson-
deren Concessidnen und Verträgen mie den
Eigenthümern beruhe, ohne Entschádigung
aufgehoben
Die Ablösung der Weide-Rechte auf Ge-
meinde-Markungen oder Weide-Distrikten
muß auf Verlangen der Mehrheir der Ver-
pflichteten stattfinden, wenn sie für den ganzen
Complex des Berechtigten gefordert wird.
Die Entschädigung wird durch Schs-