Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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pitalsteuer, ohne Unterschied, ob es inner 
oder außer Landes anliegt. 
Die vertragsmaͤßige Uebernahme die— 
set Steuer durch den Schuldner ist unguͤltig. 
Artikel II. 
Die einfache Steueranlage besteht in ei- 
nem Kreuzer vom Gulden des jährlichen Er- 
trages. 
Artikel III. 
Ausgenommen von der Kapitalsteuer 
sind: 
1) der Staat; 
2) Sciftungen und Anstalten für Wohl- 
thätigkeit und Unterricht, desgleichen 
Cultus-Stiftungen, wenn letere nach 
Enescheidung der einschlägigen Kreisre- 
gierung, Kammer des Innern, zur Er- 
füllung ihrer Zwecke ihr Einkommen 
vollsiändig bedurfen, dann Hilfs= und 
Sparkassen; 
3) Banken, rücksichtlich der zum Berriebe 
ihrer Geschäfte zusammengelegten oder 
aufgenommenen Kapitalien; 
4) Kapitalien unter 500 fl., sofern sie 
das einzige Vermêgen eines einzelnen 
Steuerpflichtigen, und Kapitalien un- 
ter 1000 fl., sofern sie das einzige 
Vermäögen der Familie bilden. 
— 
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Artikel IV. 
Sceuerpflicheig ist jeder am Orte sei- 
nes Wohnsites. 
Die Steuer ist innerhalb 3 Monaten 
nach Aufstellung der Steuerlisten fällig, und 
mit einem Male zu erheben. Die Steuer- 
listen müssen bis zum 1. September 1848 
aufgestellt seyn. 
Arrikel V. 
Auf ergangene Aufforderung von Seite 
der königl. Rentämter erholen die Gemeinde- 
behörden von ihren Gemeindegliedern die 
Erklärung auf Bürgerpflicht, ob sie im Be- 
sitze steuerbarer Kapitalien sind, und wie hoch 
sie den Jahresbetrag ihrer Kapitalsrente 
zur Besteuerung anschlagen. Diese Fassio- 
nen müssen mündlich oder schriftlich inner- 
halb einer angesehten Frist abgegeben wer- 
den, und sind von den Gemeindebehörden 
in ein Verzeichniß zu bringen. Die schrift- 
lichen Erklärungen können auch verschlossen 
übergeben werden, müssen aber auf der 
Aufschrift Namen und Wohnort des Plich- 
tigen enthalten, und verschlossen der Prüfungs- 
Commission übergeben werden. 
Artikel VI. 
Nach Ablauf des Termins übergibt 
die Gemeindebehörde die eingezogenen münd- 
lichen oder schriftlichen Angaben dem ein-
	        
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