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pitalsteuer, ohne Unterschied, ob es inner
oder außer Landes anliegt.
Die vertragsmaͤßige Uebernahme die—
set Steuer durch den Schuldner ist unguͤltig.
Artikel II.
Die einfache Steueranlage besteht in ei-
nem Kreuzer vom Gulden des jährlichen Er-
trages.
Artikel III.
Ausgenommen von der Kapitalsteuer
sind:
1) der Staat;
2) Sciftungen und Anstalten für Wohl-
thätigkeit und Unterricht, desgleichen
Cultus-Stiftungen, wenn letere nach
Enescheidung der einschlägigen Kreisre-
gierung, Kammer des Innern, zur Er-
füllung ihrer Zwecke ihr Einkommen
vollsiändig bedurfen, dann Hilfs= und
Sparkassen;
3) Banken, rücksichtlich der zum Berriebe
ihrer Geschäfte zusammengelegten oder
aufgenommenen Kapitalien;
4) Kapitalien unter 500 fl., sofern sie
das einzige Vermêgen eines einzelnen
Steuerpflichtigen, und Kapitalien un-
ter 1000 fl., sofern sie das einzige
Vermäögen der Familie bilden.
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Artikel IV.
Sceuerpflicheig ist jeder am Orte sei-
nes Wohnsites.
Die Steuer ist innerhalb 3 Monaten
nach Aufstellung der Steuerlisten fällig, und
mit einem Male zu erheben. Die Steuer-
listen müssen bis zum 1. September 1848
aufgestellt seyn.
Arrikel V.
Auf ergangene Aufforderung von Seite
der königl. Rentämter erholen die Gemeinde-
behörden von ihren Gemeindegliedern die
Erklärung auf Bürgerpflicht, ob sie im Be-
sitze steuerbarer Kapitalien sind, und wie hoch
sie den Jahresbetrag ihrer Kapitalsrente
zur Besteuerung anschlagen. Diese Fassio-
nen müssen mündlich oder schriftlich inner-
halb einer angesehten Frist abgegeben wer-
den, und sind von den Gemeindebehörden
in ein Verzeichniß zu bringen. Die schrift-
lichen Erklärungen können auch verschlossen
übergeben werden, müssen aber auf der
Aufschrift Namen und Wohnort des Plich-
tigen enthalten, und verschlossen der Prüfungs-
Commission übergeben werden.
Artikel VI.
Nach Ablauf des Termins übergibt
die Gemeindebehörde die eingezogenen münd-
lichen oder schriftlichen Angaben dem ein-