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Jagd betreffenden Gesetzes vom 30.
März d. Is. die Jagd auf fremdem
Grund und Boden entweder selbst aus-
übt, oder deren Ausübung einem An-
dern überlassen hat;
3) die Gesammtheit derjenigen Grund-
eigenthümer, auf deren zu einem Jago-
bezirke vereinigten Grundstücken die
Jagd gemäß Art. 4. bis 6. und 11.
des angeführten Gesehzes entweder ver-
pachtet ist, oder in Selbstverwaltung
ausgeübt wird.
Art. 2.
Wenn in dem durch Ziff. 1. des vor-
hergehenden Artikels bezeichneten Falle ein
und dasselbe Jagdrecht mehreren Grund-
eigenthümern zusteht, so haften dieselben
sammt und sonders für Schaden und Kosten-
Ersatz, vorbehaltlich jedoch des Rückgriffes
an die nicht belangten Theilhaber auf ver-
haͤltnißmaͤßige Wiedererstartung.
Art. 3.
In dem durch Ziff. 2. des Art. 1.
bezeichneten Falle muß der Schaden= und
Kostenersatz zundchst aus der Gemeindecassa
geleistet werden.
Sind mehrere Gemeindebezirke zu Einem
Jagdbezirke vereinigt, so haften die mehre-
ren Gemeindecassen sammt und sonders für
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Schaden= und Kostenersah, vorbehaltlich
jedoch der verhálenißmäßigen Wiedererstat=
tung aus den nicht belangten Gemeindecassen.
In allen Fällen ist der aus Gemeinde-
Cassen geleistete Ersatz von den einzelnen
Grundetgenrhümern der betreffenden Ge-
meinde zu vergüten, und auf dieselben ver-
haltnißmäßig zu vertheilen.
Der Gemeinde ist unbenommen, in dem
Jagdpachrvertrage den oder die Pächter der
Jagd für den Rückersatz des aus der Ge,
meindecasse geleisteten Wildschadens hafeend
zu erklären.
Art. 4.
Der Anspruch auf Ersaß ist nicht da-
von abhängig, daß der Wildschaden durch
übermäßiges Hegen oder sonstiges Verschul-
den in Ausübung der Jagd veranlaßt wurde.
Art. 5.
Der Grundeigenthümer ist nicht ge-
halten, sein Grundelgenthum durch Ein-
zäunung oder andere ähnliche Vorkehrungen
gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahms-
weise wird jedoch der vom Wilde in Baum-
schulen, in Obstgärten oder an einzeln stehen-
den jungen Baumen verursachte Schaden